Beschluss vom 14.05.2004 -
BVerwG 5 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B34.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B34.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 34.04
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.04.2004 - AZ: OVG 12 B 10434/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2004 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 27. April 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sind nicht ersichtlich.
Einer Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, da der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. April 2004 die vom Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Sofern der Antrag im Schreiben des Antragstellers vom 27. April 2004 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO verstanden werden soll, würde eine Beiordnung daran scheitern, dass bei einem unanfechtbaren Beschluss der Vorinstanz - wie in diesem Beschwerdeverfahren - eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.