Beschluss vom 14.04.2011 -
BVerwG 2 B 25.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140411B2B25.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 B 25.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140411B2B25.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 25.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.11.2010 - AZ: OVG 2 A 10723/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Kläger begehrt eine Arbeitszeitgutschrift für die Teilnahme an der Sitzung einer Stadtratsfraktion sowie die Feststellung, dass die Ablehnung der Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einer - letztlich nicht durchgeführten - Informations- und Besichtigungsfahrt des Stadtrates rechtswidrig gewesen sei. Klage und Berufung blieben erfolglos.

3 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., stRspr). Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen. Hieran fehlt es vorliegend.

4 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
unter welchen Voraussetzungen einem Beamten zur Wahrnehmung eines kommunalen Ehrenamtes Urlaub zu gewähren ist,
bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Die sich aus dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten ergebenden Anforderungen an die Auslegung einer landesbeamtenrechtlichen Regelung über die Gewährung von Urlaub zur Ausübung eines kommunalen Mandats sind bereits in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 11. Dezember 1985 (BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 <290> = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1) geklärt, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung über den Einzelfall hinaus überhaupt zugänglich sind. Die Beschwerde, die sich hiermit nicht einmal ansatzweise auseinander setzt, legt weder dar, warum die Auslegung und Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf auslöst, noch, dass eine Klärung in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Es bedarf auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um festzustellen, dass das Berufungsgericht mit Recht bei der Auslegung des Landesbeamtenrechts die Anforderungen aus den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG einbezogen und sich nicht allein auf die Prüfung landesrechtlicher Regelungen beschränkt hat.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.