Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 1 B 159.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B1B159.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 1 B 159.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B1B159.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 159.04

  • Niedersächsisches OVG - 05.08.2004 - AZ: OVG 9 LB 416/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung darin, dass es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, "ob nicht zumindest einer Klage bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf den Irak stattgegeben werden muss". Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten hohen Anforderungen an eine extreme allgemeine Gefahrenlage müssten "in Bezug auf die derzeitige Lage des Irak bejaht werden". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.