Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 1 B 107.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B1B107.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 1 B 107.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B1B107.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 107.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.04.2004 - AZ: OVG 4 A 1861/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und trägt vor, das Berufungsgericht dürfe im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht
"Auskünfte des Auswärtigen Amtes, wie hier die vom 9. März 2004, trotz Bestreitens als richtig übernehmen, statt die präsenten Beweise in Form der sich in der Bundesrepublik befindenden Frau K... und ihres Ehemannes übergehen und selbst auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten."
Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausreichend und schlüssig dargelegt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers wegen Übergehens eines Beweisantrags auf Vernehmung der Frau K. und ihres Ehemannes als Zeugen scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerde selbst nicht angibt, dass und in welcher Form der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren die nunmehr vermisste Beweiserhebung beantragt hat. Der Gerichtsakte lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2004 durch das Berufungsgericht eine entsprechende weitere Beweiserhebung beantragt oder auch nur angeregt hätte.
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung rügen will (§ 86 Abs. 1 VwGO), genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde zeigt nicht - wie erforderlich - auf, dass sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der Frau K. oder ihres Ehemannes als Zeugen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde macht hierzu geltend, auf Grund der eingereichten Fotos hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2004, wonach Frau K. in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) "nahezu unbekannt" sei, nicht der Wahrheit entspreche. Das Berufungsgericht hätte deshalb Anlass gehabt, Frau K. als Zeugin zu hören und sich von ihrer Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Ob die fraglichen Fotos dem Gericht tatsächlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes in diesem Punkt hätten geben müssen, mag dahinstehen. Denn jedenfalls legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - dar, dass dieser erste Teil der Auskunft des Auswärtigen Amtes (Antwort auf Frage 1 des gerichtlichen Schreibens vom 18. Dezember 2003, ob Frau K. eine in der DRK bekannte Person sei; Bl. 89 f., 96 f. der Gerichtsakte) aus Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich war. Sie setzt sich nämlich nicht im Einzelnen mit den Gründen auseinander, aus denen das Berufungsgericht eine Gefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die DRK verneint hat. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, dass der Kläger wegen seiner Zusammenarbeit mit Frau K., insbesondere wegen seiner namentlichen Erwähnung in einer von dieser herausgegebenen Broschüre, bei einer Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen habe, nicht maßgeblich auf den ersten Teil der Auskunft des Auswärtigen Amtes mit den Angaben zur Person der Frau K. und ihrer Bekanntheit in der DRK gestützt. Es hat vielmehr unabhängig davon eine Gefahr deshalb verneint, weil nach dem zweiten Teil der Auskunft des Auswärtigen Amtes (Antwort auf Frage 2 des gerichtlichen Schreibens, a.a.O.) in der letzten Zeit vermehrt regierungskritische Artikel in den örtlichen Zeitungen erschienen seien, Reaktionen der Staatsgewalt gegenüber kritischen Journalisten jedoch rückläufig zu sein schienen. Dem Auswärtigen Amt sei seit dem Einsetzen der Übergangsregierung kein Fall bekannt geworden, der zu Repressalien gegen Personen geführt habe, welche zum Sturz der Regierung aufgerufen hätten. Dies gelte zumindest in gleicher Weise für entsprechende Aktivitäten im Exil. Der Schrift von Frau K. und der namentlichen Erwähnung des Klägers darin sei mit Blick auf eine Gefährdung bei der Rückkehr in die DRK aus der Sicht der dortigen Sicherheitsbehörden keine Bedeutung beizumessen (BA S. 8). Inwiefern sich dem Berufungsgericht angesichts dieser selbständig tragenden Begründung aus seiner Sicht eine Vernehmung der Frau K. oder ihres Ehemannes als Zeugen zur Frage ihrer Bekanntheit in der DRK von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Auch soweit die Beschwerde rügt, das Gericht habe "unter Missachtung des rechtlichen Gehörs auf eine mündliche Verhandlung verzichtet", legt sie einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dar. Das Berufungsgericht hat nach Einholung der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2004 und erneuter Anhörung des Klägers zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Beschwerde geht auf diese verfahrensrechtliche Vorschrift nicht ein und zeigt auch der Sache nach nicht auf, dass das Berufungsgericht diese in sein Ermessen gestellte Entscheidung auf sachfremde Erwägung gestützt oder auf Grund grober Fehleinschätzungen getroffen hat (zur Begrenzung auf diesen Prüfungsmaßstab vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33 m.w.N.; stRspr). Dass das Berufungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht wegen einer sich aufdrängenden weiteren Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung für erforderlich halten musste, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Aufklärungsrüge. Sonstige Mängel der Entscheidung des Berufungsgerichts für das vereinfachte Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).