Beschluss vom 14.04.2003 -
BVerwG 8 B 67.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140403B8B67.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2003 - 8 B 67.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140403B8B67.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.03

  • VG Frankfurt/Oder - 09.12.2002 - AZ: VG 5 K 1259/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürtig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob mit dem Aufbaugesetz Enteignungen für beliebige Zwecke und beliebige Begünstigte erfolgen durften oder nur für städtebauliche Zwecke im weitesten Sinne und (ob) ein Verstoß einen Missbrauch der Enteignungsvorschriften in der Weise darstellte, dass es sich um eine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG handelte". Hinsichtlich des ersten Teils der Frage handelt es sich schon nicht um eine Rechtsfrage des Bundesrechts. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 -
(Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 S. 57 <60>; seitdem stRspr, vgl. Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 S. 421 <427> und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 S. 75 <79>) unter Hinweis auf § 1 Abs. 1, § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl DDR II S. 641) ausgeführt, dass die Vorschriften des Aufbaugesetzes in der Praxis der DDR weit ausgelegt wurden und dass im Übrigen selbst dann, wenn im Einzelfall ein Rechtsanwendungsfehler anzunehmen wäre, es sich jedenfalls nicht um einen derart groben und offenkundigen Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes gehandelt habe, dass von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden könnte.
Warum über diese Rechtsprechung hinaus ein weiterer allgemeiner Klärungsbedarf bestehen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
2. Auch der weiter geltend gemachte Verfahrensverstoß wird nicht prozessordnungsgemäß dargetan. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass in der Beschwerdebegründung unter anderem dargelegt wird, welche Beweismittel zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten und dass die vermisste Aufklärung in der Tatsacheninstanz rechtzeitig beantragt wurde, oder warum sich dem Tatsachengericht die Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Weder werden geeignete Beweismittel angegeben noch hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Beweisanträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat in Auswertung des Akteninhalts im Einzelnen dargelegt, warum die Behauptung des Klägers, die Errichtung von Garagen sei von vornherein nicht vorgesehen gewesen, nicht überzeugen könne und dass insbesondere aus dem jetzigen baulichen Zustand des Grundstücks keine Rückschlüsse auf die Inanspruchnahme vor 30 Jahren gezogen werden könnten. Demgegenüber hätte die Beschwerde ausführen müssen, warum sich dennoch dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.