Beschluss vom 14.04.2003 -
BVerwG 8 B 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140403B8B66.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2003 - 8 B 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140403B8B66.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 66.03

  • VG Leipzig - 16.01.2003 - AZ: VG 3 K 850/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Januar 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.

1. Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat mit ihren Schreiben vom 21. Februar 2003 an das Verwaltungsgericht Leipzig und das Bundesverwaltungsgericht Revision gegen das Urteil vom 16. Januar 2003 eingelegt, die der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil ansieht. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann. Weder das Vorbringen der Klägerin noch die dem Senat vorliegenden Akten bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein könnte.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem eingelegt worden ist. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn sie von einem Rechtsanwalt erhoben wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. Müller Krauß Golze