Beschluss vom 14.04.2003 -
BVerwG 3 B 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140403B3B3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 B 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140403B3B3.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 3.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.10.2002 - AZ: OVG 8 A 10288/02.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 769,71 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Hierzu ist erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift wenigstens eine konkrete, in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage bundesrechtlicher Art bezeichnet wird. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Zum einen fehlt es an der Verallgemeinerungsfähigkeit der zur revisionsgerichtlichen Klärung gestellten Frage
"... ob den Beigeladenen nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 MGV zu schützende Altverpächteransprüche an einem Teil dieser Referenzmenge, deren Inhaber unstreitig der Kläger ist, zustehen, obwohl sie ebenso unstreitig nicht die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor besitzen".
Diese Fragestellung bleibt - wie sich schon durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Beteiligten des konkreten Rechtsstreits ergibt - ganz dem Einzelfall verhaftet und ist ohne Kenntnis des weiteren Sachverhalts nahezu unverständlich.
Zum anderen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der sich hinter der Fragestellung möglicherweise verbergenden Problematik, denn diese betrifft die Auslegung auslaufenden Rechts (§ 7 MGV). Hierzu hat der Senat in einem ähnlichen Fall folgendes ausgeführt (Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 3 B 186.00 -):
Für klärungsbedürftig halten die Beigeladenen zu 1 und 4 insbesondere die dem Berufungsurteil entscheidungstragend zugrunde liegende Auslegung des § 7 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. März 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996. Diese Verordnung ist durch § 30 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl I 27) aufgehoben worden, soweit in letzterer nicht die Fortgeltung einzelner MGV-Regelungen bestimmt ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Fragen der Beschwerde auf in diesem Sinne fortgeltende Bestimmungen beziehen, denn auch bei letzteren handelt es sich um auslaufendes Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt aber Fragen zum auslaufenden Recht in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil von ihrer Beantwortung keine richtungweisende Wirkung auf die künftige Rechtsprechung mehr ausgehen kann (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 sowie - in Hinblick auf die MGV - vom 3. September 1999 - BVerwG 3 B 112.99 -). Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die angestrebte Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Zum einen kommt die weitere Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung generell nur noch für Pachtverträge aus der Zeit vor dem 1. April 2000 in Betracht, knüpft also an abgeschlossene Vorgänge an. Zum anderen bildet der vorliegende Fall einen Sonderfall. Er ist nach der Gesamtschau seiner tatsächlichen Grundlagen und rechtlichen Voraussetzungen zu speziell, als dass die hier ausschlaggebende Problematik noch "für einen nicht überschaubaren Personenkreis" Bedeutung erlangen könnte. Etwas Gegenteiliges hat auch die Beschwerde nicht - jedenfalls nicht substantiiert - dargelegt.
Die vorstehenden Annahmen treffen auch auf den Fall des Klägers zu.
2. Die Divergenzrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Der Beschwerdeführer wird seiner Obliegenheit, die sich angeblich widersprechenden Rechtssätze herauszuarbeiten, nicht gerecht. Die kaum substantiierte Behauptung, es liege eine Abweichung vor, reicht hierzu nicht aus.
3. Ähnlich unsubstantiiert ist auch die Bezeichnung des Verfahrensmangels, den die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorhält. Der Senat sieht daher unter Berufung auf § 133 Abs. 5 Satz 2 (2. Altern.) VwGO von einer näheren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.