Beschluss vom 14.03.2008 -
BVerwG 2 A 11.07ECLI:DE:BVerwG:2008:140308B2A11.07.0

Beschluss

BVerwG 2 A 11.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 28 255 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

3 Der verstorbene Kläger begehrt die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

4 Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) gilt nach dessen § 1 für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

5 Zu den Voraussetzungen, unter denen einem ehemaligen Soldaten oder seinen Hinterbliebenen Versorgung nach diesem Gesetz zu leisten ist, gehört, dass der ehemalige Soldat aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis als Soldat in den Ruhestand tritt oder in einem solchen Verhältnis verstirbt. Das aktive Wehrdienstverhältnis des Soldaten wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes durch Ernennung begründet; dies gilt lediglich nicht für Wehrpflichtige und andere als Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

6 Der verstorbene Kläger ist nie in ein Wehrdienstverhältnis berufen und zum Soldaten der Bundeswehr ernannt worden; er konnte folglich auch nicht aus einem solchen Verhältnis in den Ruhestand treten oder in einem solchen Verhältnis versterben. Er war weder aktiver noch ehemaliger Soldat im Sinne des § 1 SVG.

7 Nach § 1a Abs. 1 SVG wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Nach Absatz 2 derselben Vorschrift sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam.

8 Ebenso wie § 3 Abs. 2 BeamtVG verbietet diese Bestimmung jede Abrede, durch die sich der Dienstherr zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist. Um eine „höhere“ als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich daher auch dann, wenn einer nicht in einem Wehrdienstverhältnis stehenden oder aus einem solchen ausgeschiedenen Person eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz gezahlt wird, obwohl ihr von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht (vgl. Urteil vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 5.04 - BVerwGE 123, 175 <179> zum Beamtenversorgungsgesetz).

9 Soweit der verstorbene Kläger seinen Zahlungsanspruch damit begründet hat, er müsse versorgungsrechtlich jedenfalls so gestellt werden, als ob er als Oberstleutnant aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei, steht dem die bereits erwähnte Regelung des § 1a SVG entgegen. Diese Bestimmung erklärt Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche für unwirksam, die auf eine gesetzlich nicht zustehende Versorgung gerichtet sind. Erst recht unzulässig sind unmittelbare, in diesem Gesetz vorgesehene Leistungen an Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

10 Ansprüche aus anderen Gesichtspunkten - etwa aus Aufopferung oder aus Bereicherung - oder zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche auf der Grundlage eines angenommenen Vertragsverhältnisses besonderer Art hätten ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen können, weil sie nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 3 des zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Vergleichs vom 27. November/2. Dezember 2001 durch Verzicht erloschen sind oder jedenfalls nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können. Der Kläger hat für die Unwirksamkeit des Vergleichs nichts dargetan, sondern lediglich vorgetragen, dass sich seine mit dem Vergleich erhoffte wirtschaftliche Absicherung und die seiner Familie als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung nicht in vollem Umfang habe verwirklichen lassen. Damit sind weder die Voraussetzungen einer Nichtigkeit noch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung (§§ 59, 60 VwVfG) dargelegt, die im Übrigen auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren.

11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.