Beschluss vom 14.03.2007 -
BVerwG 5 B 175.06ECLI:DE:BVerwG:2007:140307B5B175.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 175.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.09.2006 - AZ: OVG 2 A 3181/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist, soweit den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt ist, nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

2 1. Das Oberverwaltungsgericht ist nach seinen Urteilsgründen (insbesondere S. 7 sowie S. 13 des Urteilsabdrucks) davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt. Begründet hat dies das Oberverwaltungsgericht damit, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur gerichtlichen Überzeugung der (allein als Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehenden) Mutter der Klägerin die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Die Behauptung, der Mutter sei die deutsche Sprache von ihrem Vater, dem Großvater der Klägerin, vermittelt worden, habe nämlich nicht bewiesen werden können. Namentlich habe der Vater bzw. Großvater als Zeuge (ähnlich wie im bestandskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren der Mutter) eindeutig verneint, der Tochter bzw. der klagenden Enkelin die deutsche Sprache vermittelt zu haben, weil er selbst zur damaligen Zeit die deutsche Sprache nicht beherrscht habe (sie sei ihm erst durch seine zweite Ehefrau vermittelt worden). Die Behauptung der Klägerin, ihr Großvater habe ihrer Mutter als Kind deutsche Sprachkenntnisse vermittelt, werde auch durch die Aussage der Zeugin L. widerlegt.

3 2. Soweit die Beschwerdebegründung vom 15. November 2006 vor diesem Hintergrund zur Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Fragen aufwirft, „ob Spätaussiedleranwärter ... bzw. diejenigen, die die deutsche Volkszugehörigkeit der Personen nachweisen müssen, von denen sie die deutsche Volkszugehörigkeit ableiten, nur dann die ... erforderlichen Sprachkenntnisse glaubhaft gemacht haben, wenn ihnen der Nachweis gelingt, dass ihnen die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben“, bzw. ob „familiäre Vermittlung“ nur dann vorliegt, „wenn die Sprache von der älteren an die jüngere Generation vermittelt wurde und nicht umgekehrt“ (Beschwerdebegründung S. 2), rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 ff.) davon aus, dass die Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs. 2 BVFG eine Vermittlung „von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit“ voraussetzt. Dies gilt für die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Gesetzesfassung nicht anders als für die vorausgegangene Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829), auf welche die genannte Entscheidung sich bezieht. Die angesprochenen Fragen bedürfen daher nicht der Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren.

4 3. Der behauptete Verfahrensmangel einer das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Amtsermittlung verletzenden Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisantrags ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde macht hierzu geltend, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in der Berufungsverhandlung „die Anhörung der Mutter der Klägerin als Zeugin“ beantragt „zu den Beweisthemen, die in den abgelehnten Beweisanträgen gestellt worden waren“ (Beschwerdebegründung S. 5). Die Beweisthemen teilt die Beschwerde nicht - wie nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderlich - mit; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dies aus den Akten selbst herauszusuchen. Außerdem legt die Beschwerde nicht im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts dar, inwiefern die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages von der hierfür angeführten Begründung (UA S. 13 Abs. 2) gegen Prozessrecht verstoßen soll. Weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung ist nachvollziehbar dargetan. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass die Mutter der Klägerin als Zeugin ausgesagt hätte, sie habe „mit ihrem Vater Deutsch gesprochen und habe in der Kindheit bereits Deutsch gekonnt“ (Beschwerdebegründung S. 7). Auch insoweit befasst sich die Beschwerde nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts, zu seiner Überzeugung stehe fest, dass „der Zeuge R. <der Vater der Mutter> seiner Tochter O. <die Mutter der Klägerin> die deutsche Sprache nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG vermittelt hat“ (UA S. 13 Abs. 2). Inwiefern diese Ablehnungsbegründung verfahrensfehlerhaft sein soll, teilt die Beschwerde nicht mit. Insbesondere auf der Grundlage der mehrfach wiederholten Aussage des Großvaters der Klägerin, er habe schon deswegen mit seiner Tochter und mit seiner Enkelin zur fraglichen Zeit nicht Deutsch gesprochen, weil er damals die deutsche Sprache nicht beherrscht habe, durfte das Oberverwaltungsgericht im Übrigen ausnahmsweise davon ausgehen, dass eine etwaige anderslautende Bekundung der Mutter der Klägerin als Zeugin seine Überzeugungsgewissheit nicht mehr hätte erschüttern können (vgl. etwa Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 Rn. 120), zumal die Mutter der Klägerin bereits in ihrem eigenen Verfahren mit einer entsprechenden Behauptung nicht hat durchdringen können.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.