Beschluss vom 14.02.2012 -
BVerwG 7 B 13.12ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B7B13.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 - 7 B 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B7B13.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 13.12

  • VG Berlin - 02.12.2011 - AZ: VG 33 K 442.11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2012 - AZ: OVG 10 L 82.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde die Klägerin bereits in der Entscheidung hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.