Beschluss vom 14.02.2008 -
BVerwG 8 B 99.07ECLI:DE:BVerwG:2008:140208B8B99.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2008 - 8 B 99.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:140208B8B99.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 99.07

  • VG Dresden - 05.06.2007 - AZ: VG 13 K 3150/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Juni 2007 wird auf die Beschwerde der Beklagten hin aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf je 85 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Die Sache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es sich bei der Entziehung eines Aktienpakets, das einen Anteil von weniger als 20 % des gezeichneten Unternehmenskapitals darstellt, um eine Schädigung an einer Unternehmensbeteiligung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG oder um eine Schädigung an Wertpapieren handelt.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.