Beschluss vom 14.01.2009 -
BVerwG 6 B 101.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140109B6B101.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2009 - 6 B 101.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140109B6B101.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 101.08

  • Bayerischer VGH München - 14.07.2008 - AZ: VGH 10 BV 07.2143

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit der Verwaltungsgerichtshof der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem in der Beschlussformel bezeichneten Umfang grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die bloße Anwesenheit entsandter Polizeibeamter bei einer Versammlung in geschlossenen Räumen, ohne dass es zu weiteren Maßnahmen kommt, einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellt und - sollte dies der Fall sein - ob § 12 VersG eine Befugnis begründet, die die Anwesenheit der Polizeibeamten rechtfertigen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 14.07.2009 -
BVerwG 6 C 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:140709B6C2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2009 - 6 C 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140709B6C2.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 2.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte hat seine Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.