Beschluss vom 14.01.2004 -
BVerwG 1 C 14.03ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B1C14.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 C 14.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B1C14.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 14.03

  • VGH Baden-Württemberg - 29.04.2003 - AZ: VGH 11 S 1188/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Revision des Klägers ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig (vgl. § 143 VwGO) und daher durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 144 Abs. 1 VwGO); sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.
Wie der Berichterstatter den Beteiligten mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt hat, ist die Frist zur Begründung der Revision am 14. Juli 2003 abgelaufen, ohne dass die Revision begründet wurde. Der Antrag der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15. August 2003 muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil sie die Revisionsbegründung entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt haben; der Schriftsatz vom 22. August 2003 enthält im Übrigen keine den (Mindest-) Anforderungen des § 139 Abs. 3 VwGO entsprechende Revisionsbegründung (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203>). Der Kläger hat außerdem nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm zurechenbares Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das hat der Berichterstatter in der Verfügung vom 21. Oktober 2003 näher ausgeführt; hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 2 GKG.