Beschluss vom 13.12.2013 -
BVerwG 2 VR 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:131213B2VR4.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2013 - 2 VR 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:131213B2VR4.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 4.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2013
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49 010,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen:

2 Die Antragsgegnerin hat die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, indem sie die angeordnete sofortige Vollziehung ihres Bescheids vom 24. Oktober 2013 ausgesetzt hat. Damit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegenstandslos geworden. Mit diesem Bescheid stellte die Antragsgegnerin den Verlust der Bezüge des Antragstellers gemäß § 9 Satz 3 BBesG seit dem 4. April 2011 fest und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Feststellung an. Hierbei ging sie davon aus, dass der Antragsteller seit diesem Zeitpunkt dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben sei und verwies auf amtsärztliche Gutachten vom August 2010 und vom Dezember 2011. Der Antragsteller legte für die Zeit seines Fernbleibens fortlaufend privatärztliche Atteste vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete sie damit, dass die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs angesichts seiner Höhe bereits jetzt gefährdet erscheine.

3 Es erscheint mehr als zweifelhaft, ob ein schuldhaftes Fernbleiben angenommen werden kann, zumal die Antragsgegnerin - offenbar in Angesicht der von ihr selbst zumindest für unklar gehaltenen Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers - über lange Zeit nichts unternahm, insbesondere keine Zweifel an den vorgelegten privatärztlichen Attesten äußerte und eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zum 28. Oktober 2013 veranlasste. Hierbei kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass eine eingeschränkte dienstliche Verwendbarkeit bestehe. Zugleich wurde zur Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitation empfohlen.

4 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).