Beschluss vom 13.12.2005 -
BVerwG 5 B 94.05ECLI:DE:BVerwG:2005:131205B5B94.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2005 - 5 B 94.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:131205B5B94.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 94.05

  • Hamburgisches OVG - 29.08.2005 - AZ: OVG 4 Bf 219/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren und auf Zulassung der Berufung abgelehnt bzw. verworfen wurden, nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.