Beschluss vom 13.11.2012 -
BVerwG 4 BN 30.12ECLI:DE:BVerwG:2012:131112B4BN30.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 30.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:131112B4BN30.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 30.12

  • Niedersächsisches OVG - 25.04.2012 - AZ: OVG 1 KN 215/10

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um eine unzulässige „Überraschungsentscheidung“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige „Überraschungsentscheidung“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 108 Abs. 1 VwGO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 - NVwZ-RR 1998, 759; Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).

3 Die Antragstellerin wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, ohne vorherige Erörterung festgestellt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht zu haben, dass - es sich bei Hersteller-Direktverkaufszentren um einen besonderen Anlagentyp handelt, der unterhalb bestimmter Größenordnungen nicht auskömmlich betrieben werden kann, - „kleine“ Hersteller-Direktverkaufszentren - abgesehen vielleicht von Fällen besonderer Lagegunst oder der Möglichkeit der Übernahme besonders attraktiver Baulichkeiten - erst bei einer Verkaufsfläche von 10 000 m² als Untergrenze ansetzen, - das Plangebiet von seinem Zuschnitt her nicht genug Platz für mehrere Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von jeweils 10 000 m² bietet.

4 Die Vorhalte der Antragstellerin führen unabhängig davon, ob sie zutreffen - was zwischen den Beteiligten streitig ist -, nicht auf einen Gehörsverstoß.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzung nur eines einzigen Vorhabens schon deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil „das Plangebiet von seinem Zuschnitt her nicht genug Platz für mehrere Vorhaben dieser Art bietet“ (UA S. 30). Diese Aussage enthält sowohl den rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz als auch das - vorweggenommene - Ergebnis einer Würdigung von Tatsachen.

6 Die Antragstellerin behauptet nicht, von dem rechtlichen Ansatz überrascht worden zu sein, dass die Festsetzung eines einzigen Vorhabens in einem Bebauungsplan, der als Art der Nutzung ein Sondergebiet ausweist, zulässig ist, wenn das Plangebiet von seinem Zuschnitt her nicht genügend Platz für weitere Vorhaben derselben Art bietet. Sie vermisst eine Erörterung tatsächlicher Gesichtspunkte.

7 Von der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, bei Hersteller-Direktverkaufszentren handele es sich um einen besonderen Anlagentyp, der unterhalb bestimmter Größenordnungen nicht auskömmlich betrieben werden könne, durfte sich die Antragstellerin nicht überrascht fühlen. Die Abhängigkeit des wirtschaftlichen Erfolgs eines Hersteller-Direktverkaufszentrums von der Größe seiner Verkaufsfläche hatte das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 ME 252/10 - (juris) hergestellt (dort Rn. 114). Die Antragstellerin musste einkalkulieren, dass das Oberverwaltungsgericht daran festhält („weiterhin“, UA S. 30). Durch den Beschluss vom 18. Februar 2011 (a.a.O. Rn. 114) war ferner die Untergrenze von 10 000 m² Verkaufsfläche vorgezeichnet. Für eine Erörterung, ob das Plangebiet von seinem Zuschnitt her genug Platz für mehrere Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von je 10 000 m² bietet, bestand kein Anlass, weil sich aus den Planzeichnungen (Anlagen 44 und 45 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. September 2011) nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nicht ergibt, dass die darin skizzierten Einzelhandelsbetriebe die Untergrenze von 10 000 m² jeweils für sich gesehen erreichen (UA S. 30). Abgesehen davon hat ein Gericht nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten des Verfahrens auf die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (Beschluss vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris).

8 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

9 Die Frage, ob § 9 BauGB und/oder § 11 BauNVO eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer zahlenmäßigen Begrenzung der Zulässigkeit von Vorhaben in einem Sondergebiet enthalten, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts formuliert, dass es das Bauplanungsrecht erlaubt, die zulässige Anzahl von Vorhaben in einem Sondergebiet numerisch festzusetzen. Vielmehr hat es entscheidungstragend angenommen, dass die Festsetzung nur eines einzigen Vorhabens in einem Sondergebiet jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Plangebiet von seinem Zuschnitt her nicht genug Platz für mehrere Vorhaben der zulässigen Art bietet. Dazu wirft die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.