Beschluss vom 13.11.2009 -
BVerwG 7 A 10.09ECLI:DE:BVerwG:2009:131109B7A10.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2009 - 7 A 10.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:131109B7A10.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 10.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2009
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. November 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.