Beschluss vom 13.11.2006 -
BVerwG 5 B 94.06ECLI:DE:BVerwG:2006:131106B5B94.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 5 B 94.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:131106B5B94.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 94.06

  • VGH Baden-Württemberg - 20.06.2006 - AZ: VGH 9 S 604/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 2006 kann nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache zugelassen werden. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage
„Ist es für die maßgebliche Tatsachenkenntnis und somit für den Beginn der Frist des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erforderlich, dass ein Ersetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG vorliegt oder beginnt die Frist im Fall einer Kündigung eines gleichgestellten Arbeitnehmers, der zugleich Mitglied des Betriebsrates ist, zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber Kenntnis von der Gleichstellung nach § 68 Abs. 2, 2 Abs. 3 SGB IX erlangt hat?“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

2 Entgegen der Formulierung der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als das Verwaltungsgericht - für den Beginn der Frist des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2005 im Rahmen des Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnis vom Gleichstellungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit zugunsten des Beigeladenen, welche die Klägerin erst am 23. Februar 2005 erlangt habe (vgl. Seite 12 des Urteils). Soweit die Beschwerde als entscheidungserhebliche Frage weiter die Frage nach dem „Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitgebers von der Gleichstellung nach § 68 Abs. 2, 2 Abs. 3 SGB IX“ als maßgeblich nennt, dürfte es wohl nicht um die Kenntnis des Arbeitgebers von der Gleichstellung, sondern um die Kenntnis von dem Gleichstellungsantrag gehen. Die nachfolgende Beschwerdebegründung legt die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zu klärenden Fragen, insbesondere auch die weiter aufgeworfene Frage des Verhältnisses des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertenrecht und dem Betriebsverfassungsgesetz, und ihre Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit dar.

3 Soweit die rechtsgrundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 1987 - AP Nr. 24 zu § 103 BetrVG - sowie damit begründet wird, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Betriebsmitgliedes dem angefochtenen Urteil entgegen stehe, hat die Beschwerde nicht - wie es zur Darlegung einer Divergenz erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <NVwZ-RR 1996, 712>) - aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der angeführten Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze ist im Rahmen der Divergenzrüge unverzichtbar; dies muss auch dann gelten, wenn eine Grundsatzrüge mit einer Divergenz von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begründet wird.

4 Im Übrigen betrifft das vorbezeichnete Urteil vom 22. Januar 1987 (gerade keinen Schwerbehinderten kraft Gleichstellungsbescheids, sondern) einen Schwerbehinderten mit einer 70%igen Behinderung und befasst sich mit der - im Streitfall unerheblichen - Frage, wann ein Zustimmungsverfahren nach fingierter Zustimmungserklärung der Hauptfürsorgestelle einzuleiten ist.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.