Beschluss vom 13.11.2003 -
BVerwG 9 C 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:131103B9C10.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 10.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:131103B9C10.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 C 10.03

  • Bayerischer VGH München - 25.02.2003 - AZ: VGH 22 A 02.40013

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5, 6 und 18, soweit die Kosten des Verfahrens im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2003 nicht der Beklagten auferlegt worden sind.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), soweit die Klägerin ihre Klage mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.