Beschluss vom 13.11.2003 -
BVerwG 1 B 242.03ECLI:DE:BVerwG:2003:131103B1B242.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2003 - 1 B 242.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:131103B1B242.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 242.03

  • Hessischer VGH - 11.07.2003 - AZ: VGH 3 UE 3403/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen "nach dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative im völkerrechtlichen Sinne in der Region Berg-Karabach für Flüchtlinge aus Aserbaidschan sowie nach der Erreichbarkeit der Region für armenische Volkszugehörige, die weder ihre Volks- noch ihre Staatsangehörigkeit gegenüber armenischen Behörden nachweisen können" (Beschwerdebegründung Ziffer I), stellen keine einer grundsätzlichen Klärung zugänglichen R e c h t s - fragen dar, sondern betreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der angesprochenen Region. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch die Ausführungen zu dem behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (Beschwerdebegründung Ziffer II) entsprechen nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage der Erreichbarkeit der Region Berg-Karabach mit unterschiedlichen Gutachten auseinander gesetzt hat (BA 22 f.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Gericht eine Anfrage bei der armenischen Auslandsvertretung hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.