Beschluss vom 13.10.2009 -
BVerwG 4 BN 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:131009B4BN6.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.09

  • Bayerischer VGH München - 14.08.2008 - AZ: VGH 1 N 06.2623

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1.1 Die Beschwerde rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs enthalte aktenwidrige Tatsachenfeststellungen. Diese Rüge greift nicht durch. Die angeführten Formulierungen, wonach „der Straßenbau somit ohne bauplanungsrechtliche Grundlage erfolgt“ sei (UA Rn. 80) und dass „zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen kein wirksamer Bebauungsplan vorlag ...“ (UA Rn. 77) enthalten rechtlich zusammenfassende Würdigungen und somit keine bloßen Tatsachenfeststellungen. Davon abgesehen stellt der Verwaltungsgerichtshof im Tatbestand seines Urteils die umfangreiche Verfahrensgeschichte eingehend dar und referiert - was die Beschwerde auch nicht verkennt - den am 30. Juli 1980 in Kraft getretenen ursprünglichen Bebauungsplan (UA Rn. 3). Er ist somit nicht davon ausgegangen, für das Grundstück der Antragsteller hätten überhaupt keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestanden. Er hat vielmehr lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass für die strittige Straßenbaumaßnahme keine Festsetzung in einem Bebauungsplan bestanden habe.

3 1.2 Auch die Rüge der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof sei auf wesentlichen Vortrag nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller meinen, zu den - aus ihrer Sicht - klaren Abwägungsmängeln sowohl zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Satzungsbeschlüsse zur 3. und 4. Änderung des Bebauungsplans als auch während der Ausführung der Straßenbaumaßnahme finde sich im Normenkontrollurteil kein Wort. Auf diese Problematik seien sie insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2008 näher eingegangen.

4 Für den Verwaltungsgerichtshof war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die 11. und 14. Änderung (25. Juli 2006) maßgebend. Dies macht sein Obersatz in Rn. 72 seines Urteils deutlich. Auf diesen Zeitpunkt bezogen geht er ausführlich auf die Frage ein, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist (UA Rn. 73 - 90). Dabei behandelt er auch die Problematik eines Bebauungsplans, durch den eine auf der Grundlage eines früheren - zwischenzeitlich für nichtig erklärten - Bebauungsplans errichtete Straße erneut festgesetzt wird. In diesem Zusammenhang begründet er näher, dass die Trasse im Jahre 2001, als sie gebaut wurde, den allgemeinen Anforderungen, insbesondere des Abwägungsgebots entsprochen habe (UA Rn. 75, 79 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof wesentlichen Vortrag der Antragsteller nicht berücksichtigt hätte.

5 2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

6 Die Antragsteller werfen folgende Fragen auf (Beschwerdebegründung S. 11 und 13):
 Entfaltet ein (kraft Gesetzes sofort vollziehbarer) Besitzeinweisungsbeschluss, der im gerichtlichen Verfahren auf Antrag des betroffenen Eigentümers rechtskräftig aufgehoben wird, in der Zeit zwischen Zustellung des (rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen) Beschlusses und Verkündung des (rechtskräftigen) Urteils - hilfsweise Rechtskraft dieses Urteils - Rechtswirkungen dergestalt, dass unter Ausnutzung des Besitzeinweisungsbeschlusses ausgeführte staatliche Zwangsmaßnahmen als weiterhin rechtmäßig anzusehen sind?
 Ist es mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar, das einfache Gesetz so auszulegen, dass aufgrund eines (bloß) sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschlusses ausgeführte staatliche Zwangsmaßnahmen auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses als rechtmäßig beurteilt werden?
 Kann eine unter Verstoß gegen rechtswirksame Festsetzungen eines Bebauungsplans errichtete Straße gleichwohl als zum Zeitpunkt ihrer Errichtung abwägungsgerecht und damit materiell-rechtlich rechtmäßig beurteilt werden?

7 Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich in einem Revisionsverfahren in dieser Form nicht stellen würden. Denn die Beschwerde verlässt mit ihren Fragestellungen den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht davon aus, eine die vorhandene Trasse der Straße nachträglich festsetzende Bebauungsplanung würde sich dann verbieten, wenn die frühere Festsetzung der Straße (hier durch die erste 4. Änderung ) wegen Mängeln der Straßenplanung für unwirksam erklärt worden wäre, wenn die Straße somit zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprochen hätte. In diesem Fall dürfe die Tatsache, dass die Straße bereits fertig gestellt ist, auch deswegen nicht bei der Abwägung ausschlaggebend zulasten privater Eigentumsbelange berücksichtigt werden, weil sich die Antragsgegnerin widersprüchlich verhalten würde, wenn sie zunächst (auf fremdem Grundeigentum) rechtswidrig eine Straße errichtet und sich später zur Rechtfertigung der nachträglichen Planung darauf beruft, dass die Straße bereits errichtet ist. Hierin läge ein Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (UA Rn. 76).

8 Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu bejahen ist, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob die Durchführung der Baumaßnahme rechtswidrig war. Nur soweit es um die Durchführung geht, stellt er darauf ab, dass die Antragsgegnerin damals zum Zwecke der Verlegung der Straße nach § 116 BauGB in den Besitz eingewiesen worden war. Dies genügt dem Verwaltungsgerichtshof jedoch noch nicht, um einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu verneinen. Er stellt zusätzlich darauf ab, dass die Straßentrasse damals - trotz Unwirksamkeit des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage sie errichtet wurde - inhaltlich den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprach. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs kann mithin nicht dahin verstanden werden, dass „unter Ausnutzung des Besitzeinweisungsbeschlusses ausgeführte staatliche Zwangsmaßnahmen“ unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt weiterhin als rechtmäßig anzusehen wären. Gleiches gilt für die Abwägungsgerechtigkeit der Trassenwahl. Insoweit kommt entscheidend hinzu, dass der Verwaltungsgerichtshof die nunmehr beschlossene (11.) Änderung des Bebauungsplans eingehend überprüft und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Festsetzung der umstrittenen Straße als abwägungsfehlerfrei anzusehen ist.

9 Die dritte Frage lässt überdies die Besonderheit des vorliegenden Falls außer Acht, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Straße ein - erst später für nichtig erklärter - Bebauungsplan bestand, durch den die ursprüngliche Festsetzung (als Gewerbegebiet) geändert worden ist.

10 3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.

11 Sie bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - (NVwZ 1993, 887). Dort hat der Senat zu einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ausgeführt, die Planung müsse in jedem Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei. Da die im BauGB geregelte Aufstellung von Bebauungsplänen anderen Rechtsvorschriften unterliegt, als die Planfeststellung nach dem FStrG, fehlt es bereits an der Zulassungsvoraussetzung, dass ein (abweichender) Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden sein muss. Es mag überdies zweifelhaft erscheinen, ob bei einer Bauleitplanung der vorliegenden Art überhaupt der Sache nach von einer in Abschnitte aufzuteilenden Gesamtplanung ausgegangen werden kann, wie dies bei der Fernstraßenplanung der Fall ist. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet ferner aus, da die Beschwerde nicht darlegt, dass das Normenkontrollgericht einen vom genannten Grundsatz abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt und damit dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft versagt hätte. Entgegen der Beschwerdebegründung hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts aufgestellt, bei der Schaffung einer Straßenverbindung - wie hier des sog. Durchstichs zur Staatsstraße 2053 - sei nicht zu berücksichtigen, dass bei einer darauf aufbauenden späteren Planung - wie hier der verschwenkten Fraunhoferstraße - Grundeigentum Privater in Anspruch genommen werden müsse.

12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.