Beschluss vom 13.10.2008 -
BVerwG 7 B 41.08ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B7B41.08.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008 - 7 B 41.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B7B41.08.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 41.08
- Bayer. VG Würzburg - 16.02.2005 - AZ: W 6 K 03.1822
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 und gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Berufung ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 rechtskräftig geworden. Deshalb sind weitere Rechtsmittel gegen dieses Urteil ausgeschlossen.