Beschluss vom 11.09.2008 -
BVerwG 7 PKH 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B7PKH9.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2008 - 7 PKH 9.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B7PKH9.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 9.08

  • Bayer. VG Würzburg - 04.04.2008 - AZ: W 6 K 03.1822

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2008 und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt; sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 rechtskräftig geworden. Deshalb sind weitere Rechtsmittel gegen dieses Urteil ausgeschlossen.

Beschluss vom 13.10.2008 -
BVerwG 7 B 41.08ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B7B41.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008 - 7 B 41.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B7B41.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 41.08

  • Bayer. VG Würzburg - 16.02.2005 - AZ: W 6 K 03.1822

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 und gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Berufung ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 rechtskräftig geworden. Deshalb sind weitere Rechtsmittel gegen dieses Urteil ausgeschlossen.