Beschluss vom 13.09.2016 -
BVerwG 8 KSt 2.16ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B8KSt2.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2016 - 8 KSt 2.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B8KSt2.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.16

  • VG Gera - 11.06.2015 - AZ: VG 6 K 1173/14 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichterhebung von Kosten auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Juni 2016 im Verfahren - 8 B 21.15 - wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag, die Kostenfestsetzung auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 im Verfahren - 8 B 21.15 - auszusetzen bzw. einzustellen, ist als Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG zu behandeln, weil eine Kostenrechnung an die Klägerin noch nicht erstellt ist. Er bleibt ohne Erfolg.

2 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - X E 4/05 - juris Rn. 4 und vom 13. November 2002 - I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Mit dem genannten Beschluss ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Prozessurteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Juni 2015 verworfen worden. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht geltend. Sie geht auf die Ausführungen des Beschlusses und den Gegenstand des durch ihn abgeschlossenen Verfahrens nicht ein. Vielmehr befasst sie sich mit anderweitigen laufenden zivilrechtlichen Verfahren und mit abstrakten Rechtsausführungen, die keinen erkennbaren Bezug zum hiesigen Verfahren aufweisen.

3 Von der Erhebung von Kosten kann auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bezüglich des Gegenstandes des Verfahrens sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

4 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, weil eine Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis nicht vorgesehen ist.