Beschluss vom 13.09.2011 -
BVerwG 7 PKH 21.11ECLI:DE:BVerwG:2011:130911B7PKH21.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2011 - 7 PKH 21.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130911B7PKH21.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 21.11

  • Bayerischer VGH München - 04.08.2011 - AZ: VGH 20 C 11.1682

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und Brandt
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf wurde der Kläger bereits in dem Beschluss hingewiesen.