Beschluss vom 13.09.2010 -
BVerwG 6 B 19.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B6B19.10.0

Beschluss

BVerwG 6 B 19.10

  • Niedersächsisches OVG - 07.01.2010 - AZ: OVG 4 LB 715/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 985,31 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die der Berufung des Beklagten stattgebende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und ist weiterhin der Ansicht, sie müsse nicht rückständige Rundfunkgebühren für die Zeit von Januar 1976 bis Dezember 2001 nachentrichten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg, denn die unter Hinweis auf einen Gehörsverstoß (§ 108 Abs. 2 VwGO) (1.) sowie die behauptete Missachtung eines Beweisverwertungsverbotes durch das Berufungsurteil (2.) gestützten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unbegründet.

2 1. Die Klägerin bringt vor, die Beteiligten hätten zur Wahrung ihres Rechts auf Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) einen Anspruch auf Hinweise des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen und Rechtsfragen nicht offensichtlich und auch nach dem bisherigen Verfahren nicht ohne Weiteres ersichtlich seien und mit deren Entscheidungserheblichkeit die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. Danach liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die Klägerin habe am 26. September 2005 ein Formular unterschrieben, in dem sie ein zum Empfang bereit gehaltenes Radiogerät in einem Kraftfahrzeug seit Mai 1971 angemeldet habe. Das Anmeldeformular enthalte unmittelbar unter der Unterschrift der Klägerin die Bemerkung des Gebührenbeauftragten, wonach dieser im freundlichen Gespräch festgestellt habe, dass seit Aufnahme der Selbständigkeit ein Kraftfahrzeug mit Empfangsgerät genutzt, jedoch nie angemeldet worden sei. Der Inhalt dieses Anmeldeformulars, insbesondere die handschriftliche Bemerkung des Gebührenbeauftragten, sei der Klägerin jedoch nicht bekannt. Eine Durchschrift sei der Klägerin niemals ausgehändigt worden. Als die Klägerin den Vordruck unterzeichnet habe, sei insbesondere auch die handschriftliche Bemerkung des Gebührenbeauftragten dort noch nicht enthalten gewesen. Hätte das Berufungsgericht, gegebenenfalls in Form eines rechtlichen Hinweises der Klägerin mitgeteilt, seine Entscheidung auf diesen Inhalt des Anmeldeformulars stützen zu wollen, hätte sie Gelegenheit gehabt, unter Beweisantritt vorzutragen, dass diese Bemerkung des Rundfunkgebührenbeauftragten offensichtlich nachträglich nach der Unterschrift der Klägerin unter das Anmeldeformular eingefügt worden sei.

3 Diese Rüge ist unbegründet. Die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts läge aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (Beschluss vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - juris).

4 Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausweislich ihrer schriftlichen Gründe tragend auf der Erwägung, dass die Klägerin durch ihre Unterschrift unter das Anmeldeformular zum Ausdruck gebracht habe, dass sie seit Mai 1971 ein Radio in einem auch gewerblich genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten habe und dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Angabe unzutreffend sei (Berufungsentscheidung S. 9/10). Der Beschluss des Berufungsgerichts setzt sich auch mit den im Detail umstrittenen Umständen der Ausfüllung und Unterschreibung eines Rundfunkgebühren-Formulars durch die Klägerin am 26. September 2005 auseinander und bewertet den dagegen vorgebrachten Einwand der Klägerin dahin, dass er nicht besage, dass der Gebührentatbestand in dem hier relevanten Zeitraum nicht erfüllt gewesen sei, da die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht eine wirksame Anmeldung des Autoradios nicht voraussetze und der Einwand der Klägerin sich nicht auf den Gebührentatbestand selbst beziehe (Berufungsentscheidung S. 9 und 10). Denn es hätte nahe gelegen, nicht nur auf die Verjährung eines Teils der geforderten Rundfunkgebühren, sondern auch auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenpflicht hinzuweisen, wenn diese in dem hier maßgeblichen Zeitraum oder einem Teil desselben nicht vorgelegen haben sollten (Berufungsentscheidung S. 10). Die Klägerin habe nicht einmal konkret bestritten, geschweige substantiiert in Abrede gestellt, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum ein Autoradio in einem auch gewerblich genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten habe (Berufungsentscheidung S. 11). Das Oberverwaltungsgericht hat somit zu den von der Klägerin angegriffenen Umständen der Ausfüllung des Formulars am 26. September 2005 zwar eine bestimmte Ansicht vertreten, seine Entscheidung tragend aber von den streitigen Einzelheiten nicht abhängig gemacht. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin hinzu genommen würde, wonach sie von dem handschriftlichen Zusatz des Gebührenbeauftragten auf dem Formular keine Kenntnis hatte, würde sich an den tragenden Erwägungen in der Berufungsentscheidung nichts ändern.

5 Abgesehen davon musste die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass der Inhalt des Anmeldeformulars vom 26. September 2005 entscheidungserheblich sein konnte. Insoweit konnte sie sich rechtliches Gehör durch Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verschaffen. Dass diese dem Gericht vorlagen, war der Klägerin aufgrund des an sie weitergeleiteten Übersendungsschreibens des Beklagten vom 30. Juni 2006 sowie des dahingehenden Vermerks im Protokoll über die erstinstanzliche mündliche Verhandlung bekannt. Eine gewissenhafte Prozessführung hätte sich der aufgezeigten Möglichkeit unabhängig davon bedienen müssen, welche Bedeutung dem unterschriebenen Anmeldeformular neben anderen Umständen des gebührenrechtsrelevanten Lebenssachverhalts zukam.

6 Die Bewertung des Anwaltsschreibens vom 7. November 2005 sowie der Klageschrift auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses ist kein Beleg dafür, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Dieses durfte im Rahmen seiner umfangreichen Beweiswürdigung auch dem Umstand Bedeutung zumessen, dass beide genannten Schreiben eine klare Aussage dazu, dass im streitbefangenen Zeitraum bereits der fragliche Gebührentatbestand nicht gegeben sei, vermissen ließen.

7 2. Einen weiteren Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass sich das Oberverwaltungsgericht für seine Annahme des Bestehens einer Rundfunkgebührenpflicht auf die Unterschrift der Klägerin unter das Anmeldeformular gestützt habe, weil nach Auffassung der Beschwerde dieses Anmeldeformular einem Beweisverwertungsverbot unterliege, da es auf rechtlich unzulässige Weise zu Stande gekommen sei. Der Rundfunkgebührenbeauftragte habe die Unterschrift unter das Anmeldeformular dadurch erlangt, dass er der sich der Unterschrift verweigernden Klägerin mitgeteilt habe, eine Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten für bis zu 29 zurückliegende Zeiträume erfolge durch die Unterschrift nicht. Zudem mache sie sich strafbar, wenn sie die Unterschrift verweigere. Die Unterschrift der Klägerin unter das Anmeldeformular sei mithin durch Täuschung und Drohung erlangt worden. Zudem sei die handschriftliche Mitteilung des Rundfunkgebührenbeauftragten, die Klägerin habe im freundlichen Gespräch eingeräumt, seit Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Pkw mit Rundfunkempfangsgerät geschäftlich genutzt zu haben, erst nach der Unterschrift der Klägerin unter das Anmeldeformular nachträglich eingefügt worden.

8 Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie macht zum einen keinen Fehler des Gerichts-, sondern des Verwaltungsverfahrens geltend und betrifft außerdem einen Sachverhaltsteil, auf den es für die Berufungsentscheidung nicht tragend ankommt.

9 Die von der Rüge in Bezug genommenen Umstände, unter denen die Klägerin veranlasst worden sei, ihre Unterschrift unter das Rundfunkgebühren-Formular zu setzen, betreffen das Verwaltungsverfahren und dessen etwaige Fehlerhaftigkeit. Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind aber nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht hingegen des Verwaltungsverfahrens. Mängel des Verwaltungsverfahrens sind Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung des Gerichtes, etwa im Hinblick darauf, ob ein angegriffener Verwaltungsakt wegen eines Verfahrensfehlers der Behörde rechtswidrig und damit aufzuheben ist. Nimmt das Gericht beispielsweise zu Unrecht an, ein bestimmter Sachverhalt ergebe keinen Verfahrensfehler der Behörde, kann dies nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO mit der Grundsatz- oder mit der Divergenzrüge angegriffen werden (Beschluss vom 8. Januar 2009 - BVerwG 7 B 42.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 77). Deshalb stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage eines etwaigen Beweisverwertungsverbotes allenfalls für die Ebene des Verwaltungsverfahrens.

10 Im Übrigen kommt es aber für die Berufungsentscheidung - wie bereits vorangehend dargelegt - auf die rechtliche Beurteilung der Umstände, unter denen die Klägerin am 26. September 2005 das Gebührenformular unterschrieben hat, nicht entscheidend an. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Gebührenpflichtigkeit der Klägerin maßgeblich daraus abgeleitet, dass sie tatsächlich im streitbefangenen Zeitraum ein empfangsbereites Autoradio in ihrem Geschäftswagen vorgehalten und diesen Umstand auch nicht ausgeräumt hat. Daran ändert sich ungeachtet der rechtlichen Bewertung ihrer Unterschriftsleistung nichts.

11 Abgesehen davon kann das Oberverwaltungsgericht gegen das von der Klägerin postulierte „Beweisverwertungsverbot“ schon deswegen nicht verstoßen haben, weil es im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt ist, die Klägerin sei durch Drohung und Täuschung durch den Gebührenbeauftragten zur Unterzeichnung des Anmeldeformulars veranlasst worden.

12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.