Beschluss vom 13.09.2005 -
BVerwG 4 KSt 1007.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B4KSt1007.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 - 4 KSt 1007.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B4KSt1007.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 1007.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juli 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Urkundsbeamtin zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Antrag des Antragsgegners auf Entscheidung des Gerichts ist nach § 165 i.V.m. §§ 147 und 151 VwGO zulässig. Er ist auch begründet.

2 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Grundansatz nicht verkannt, dass der Senat im Beschluss vom 19. April 2005 auf der Grundlage eines Streitwerts von 142 500 € den Antragstellerinnen jeweils 1/190 der Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Gleichwohl hat sie der Kostenfestsetzung im Verhältnis zu den Antragstellerinnen einen Streitwert von 15 000 € und eine Kostenquote von jeweils 1/10 zugrunde gelegt. Sie hat sich dabei von der Vorstellung leiten lassen, dass es sich ursprünglich um 19 selbstständige Verfahren gehandelt hat, bei denen sich die Einzelstreitwerte von jeweils 7 500 € nur deshalb zu dem Betrag von 142 500 € aufsummiert haben, weil der Senat "aus praktischen Erwägungen" von der Möglichkeit der Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht hat.

3 Der Beschluss vom 19. April 2005 bietet indes keine Handhabe dafür, auf die ursprüngliche Eigenständigkeit der Verfahren abzustellen. Der Senat hat davon abgesehen, bei der Streitwertfestsetzung zwischen der Zeit vor und nach der Verbindung zu differenzieren. Auch auf eine Streitwertaddition hat er verzichtet. Vielmehr hat er das Ermessen, das ihm nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumt ist, dahin ausgeübt, dass er einen Einheitsstreitwert von 142 500 € gebildet und von den Kosten des wertmäßig so eingegrenzten Verfahrens jeweils 1/190 den Antragstellerinnen, 9/20 dem Antragsgegner und jeweils 3/20 den Beigeladenen auferlegt hat. Die den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten sind auf der Grundlage dieser Entscheidung festzusetzen. Dem wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2005 nicht gerecht. Denn er läuft darauf hinaus, die Verfahrensgebühr anhand eines anderen Streitwerts und einer anderen Kostenquote zu berechnen.

4 Über den Festsetzungsantrag der Antragstellerinnen ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zu diesem Zweck wird die Sache nach § 573 i.V.m. § 572 Abs. 3 analog ZPO, die gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sind, an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückübertragen.