Beschluss vom 13.08.2004 -
BVerwG 1 B 98.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B1B98.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2004 - 1 B 98.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B1B98.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 98.04

  • Bayerischer VGH München - 18.03.2004 - AZ: VGH 19 B 00.31767

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und
R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2004 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Berufungsgericht hätte Erkundigungen über das Sprachsegment des Dolmetschers durchführen müssen, der bei der Anhörung der Kläger durch den Einzelentscheider des Bundesamtes übersetzt habe; dabei hätte sich erwiesen, ob das Vorbringen der Kläger, der Dolmetscher habe sorani gesprochen, zutreffend sei; ggf. hätte dies eine vollkommene Neubewertung der Sache ergeben, da angebliche Widersprüchlichkeiten hierdurch hätten erklärt werden können und somit eine Anerkennung der Kläger gemäß § 51 AuslG möglich wäre. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht ordnungsgemäß bezeichnet. So geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass die Anhörung der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls nicht auf sorani, sondern in kurmanci-kurdischer Sprache und damit in der Sprache der Kläger durchgeführt worden ist. Die Beschwerde geht ferner nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung insbesondere auch auf widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen des Klägers zu 1 gestützt hat, der Kläger zu 1 aber in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, er habe den Dolmetscher bei der Anhörung gut verstanden. Die Frage der behaupteten Gehörsverletzung kann jedoch dahingestellt bleiben.
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der von den Klägern zu 1 und 2 behaupteten Vorverfolgung in Syrien angenommen, die von ihnen geschilderten Verhaftungen stellten sich unabhängig von der Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht als politische Verfolgung dar. Beide Kläger seien lediglich zufällig in das Räderwerk der syrischen Geheimdienste gekommen (UA S. 11 f.). Diese Begründung des Berufungsgerichts hat die Beschwerde nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen. Ist eine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revisionszulassung grundsätzlich nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche tragenden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Hieran muss die Beschwerde in jedem Falle scheitern.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).