Beschluss vom 13.08.2002 -
BVerwG 4 B 45.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B4B45.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2002 - 4 B 45.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B4B45.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 45.02

  • Bayerischer VGH München - 10.04.2002 - AZ: VGH 8 B 01.1172

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 985 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt. Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde hat die Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht hinreichend beachtet.
a) Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 434.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 45; Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - insoweit nicht abgedruckt).
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt. Das ergibt die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Die Niederschrift ergibt auch, dass die Frage der Verkehrsverhältnisse und ihrer Ursachen auf der Bundesstraße B 303 (alt) Gegenstand der Erörterungen waren.
b) Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung allerdings auch dann, wenn es von einer sich nach der Lage der Dinge aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Eine hierauf gerichtete Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren setzt indes voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen, mit welchen Beweismitteln und welchem für den Beschwerdeführer günstigen Beweisergebnis noch hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). An diesem Vorbringen der Beschwerde fehlt es in mehrfacher Hinsicht.
Die Beschwerde gibt nicht an, welchen Beweismitteln sich das Berufungsgericht zur genaueren Ermittlung der behaupteten Verkehrsbedeutung hätte bedienen sollen. Sie legt ferner nicht dar, welche tatsächliche Feststellung bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wäre. Dazu genügt nicht die Mutmaßung, eine Verkehrsuntersuchung hätte gesicherte Erkenntnisse erbracht. Das mag sogar unterstellt werden. Maßgebend ist, welche Bedeutung derartige gesicherte Erkenntnisse gerade für die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverletzung haben konnten. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, sondern der Sache nach einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, bleibt offen, worin Mängel in der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichtes zu erblicken sind. Die Beschwerde führt auch nicht aus, in welcher Hinsicht das vermisste Beweisergebnis für die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte materiellrechtliche Auslegung bedeutsam sein könnte. Ein nur allgemeiner Hinweis auf die Erforderlichkeit der Beweiserhebung genügt nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zwar hat das erstinstanzliche Gericht die Begründung der angegriffenen Abstufung in tatsächlicher Hinsicht als nicht ausreichend angesehen. Darauf weist die Beschwerde zutreffend hin. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Erstgerichtes auch aus materiellrechtlichen Gründen missbilligt. Nach seiner Ansicht hatte nicht die Behörde weitere Ermittlungen vorzunehmen, vielmehr hatte das Gericht die Spruchreife selbst zu beurteilen und ggf. herzustellen. Demgemäß ist der geltend gemachte Verfahrensfehler unzureichender Aufklärung gerade von diesem Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 = NVwZ 1998, 628; Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654). Dem wird das Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht gerecht. Ob die von der Beschwerde kritisierte Abstufung gerade zu einer Gemeindeverbindungsstraße zutreffend ist, betrifft übrigens eine Frage irrevisiblen Landesrechts und entzieht sich bereits aus diesem Grunde revisionsgerichtlicher Prüfung (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 560 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der beschließende Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichtes.