Beschluss vom 13.08.2002 -
BVerwG 3 B 117.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B3B117.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2002 - 3 B 117.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B3B117.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 117.02
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.06.2002 - AZ: OVG 7 A 10858
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.