Beschluss vom 13.08.2002 -
BVerwG 1 B 231.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B1B231.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2002 - 1 B 231.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B1B231.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 231.02

  • Thüringer OVG - 27.03.2002 - AZ: OVG 2 KO 648/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. In der Beschwerde selbst ist eine konkrete klärungsfähige Frage nicht benannt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beurteilung der politischen Verhältnisse in Togo und der dem Kläger im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr durch das Berufungsgericht. Dieses Vorbringen führt allenfalls auf Tatsachenfragen. Diese sind indes allein von den Tatsachengerichten zu beantworten und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt schon wegen der fehlenden Bezeichnung bestimmter höchstrichterlicher Entscheidungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen benennt die Beschwerde auch keinen Rechtssatz der berufungsgerichtlichen Entscheidung in Zusammenhang mit dem maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gefahr künftiger politischer Verfolgung, der in der Sache in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Einen derartigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (BA S. 7) im Falle des Klägers nicht den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt, weil nach seinen Feststellungen der Kläger nicht vorverfolgt aus Togo ausgereist ist. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Das Vorbringen der Beschwerde in Zusammenhang mit dem von ihr neu eingereichten Brief vom 6. Mai 2002 aus Togo kann als neuer Tatsachenvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.