Beschluss vom 13.07.2005 -
BVerwG 6 PB 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130705B6PB4.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2005 - 6 PB 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130705B6PB4.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 4.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.03.2005 - AZ: OVG 60 PV 6.05

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e , V o r m e i e r
und Dr. B i e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO greift nicht durch. Der Beteiligte zu 1 kann sich nicht darauf berufen, dass der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Bei dem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO handelt es sich um einen Extremfall der Versagung rechtlichen Gehörs. Die Rüge gesetzwidriger Vertretung kann daher nur von dem nicht vorschriftsmäßig vertretenen Beteiligten, nicht aber auch von einem anderen Beteiligten geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 8 B 27.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73 - BGHZ 63, 78; Beschluss vom 11. Mai 1988 - IV b ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Auflage 2005, § 547 Rn. 11; Ascheid, in: GK-ArbGG, § 73 Rn. 60; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 138 Rn. 22).
2. Soweit sich den Ausführungen in der Beschwerdebegründung Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG entnehmen lassen, kommt der Beteiligte zu 1 damit gleichfalls nicht zum Zuge.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf S. 8 seines Beschlusses in Abschnitt 1.2 mit der vom Beteiligten zu 1 aufgeworfenen Frage auseinander gesetzt, ob der Feststellungs- und Auflösungsantrag innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1, § 107 Satz 2 BPersVG vom Land Berlin als dem Arbeitgeber oder von der Senatsverwaltung für Inneres im eigenen Namen gestellt worden ist.
b) Ferner hat sich das Oberverwaltungsgericht auf S. 11 ff. seines Beschlusses eingehend mit den vom Beteiligten zu 1 bezeichneten Weiterbeschäftigungsfällen befasst und im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung diese Fälle dem Auflösungsbegehren des Antragstellers nicht entgegenstehen.
3. Soweit sich den Ausführungen in der Beschwerdebegründung eine Aufklärungsrüge entnehmen lässt, ist diese unstatthaft, weil gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur die absoluten Revisionsgründe gemäß § 547 Nrn. 1 bis 5 ZPO und der Anspruch auf rechtliches Gehör Gegenstand der Verfahrensrüge im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sein können.
4. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung darin, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Damit kann den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht entsprochen werden (§ 72 a Abs. 3 Satz 2, § 92 a Satz 2 ArbGG).