Beschluss vom 30.11.2004 -
BVerwG 4 A 1040.04ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B4A1040.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 4 A 1040.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B4A1040.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1040.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Senats vom 2. November 2004 wird hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes geändert.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren vorläufig auf 120 000 € (8 x 15 000 €) festgesetzt.

Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes erfolgt von Amts wegen auf 120 000 € gemäß § 63 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 09.03.2005 -
BVerwG 4 A 1040.04ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4A1040.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 A 1040.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4A1040.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1040.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht SET ri1b1 "Dr. Paetow" Dr. Paetow H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z SET ri3b1 "Prof. Dr. Rojahn" Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger zu 13, 14, 15 und 20 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1005.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Kläger zu 13, 14, 15 und 20 wegen der Rücknahme ihrer Klagen geboten.

Beschluss vom 09.03.2005 -
BVerwG 4 VR 1010.04ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4VR1010.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1010.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4VR1010.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1010.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht SET ri1b1 "Dr. Paetow" Dr. Paetow H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n
und G a t z SET ri3b1 "Prof. Dr. Rojahn" Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Antragsteller zu 13, 14, 15 und 20 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 VR 1001.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Antragsteller zu 13, 14, 15 und 20 wegen der Rücknahme ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz geboten.

Beschluss vom 15.03.2005 -
BVerwG 4 VR 1010.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B4VR1010.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 VR 1010.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B4VR1010.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1010.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

Die Beiladung des Herrn Rolf-Roland B., ..., ..., und weiterer Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karsten S., ..., ... - wird abgelehnt.

Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 - BVerwG 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276). An diesem Merkmal fehlt es hier. Die Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wirkt sich als solche für die Antragsteller rechtlich weder vorteilhaft noch nachteilig aus.
Die Antragsteller wohnen weitab vom Standort Schönefeld im Umland des Flughafens Berlin-Tegel. Sie machen selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 für sie Belastungen mit sich bringt. Beeinträchtigt werden sie vielmehr durch den Flugbetrieb, der auf dem Flughafen Berlin-Tegel stattfindet. Der Wegfall oder der Fortbestand der von ihnen beklagten Lärmbelästigungen steht indes in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Bestätigung oder der Aufhebung des zum Ausbau des Flughafens Schönefeld ergangenen Planfeststellungsbeschlusses, der den Gegenstand der Verfahren bildet, zu denen sie ihre Beiladung begehren. Die Wirksamkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses hängt nicht zwangsläufig vom weiteren rechtlichen Schicksal des Flughafens Berlin-Tegel ab. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg geht zwar davon aus, dass dieser Flughafen geschlossen wird, sobald der ausgebaute Flughafen Berlin-Schönefeld dem Flugbetrieb zur Verfügung steht. Es sieht indes davon ab, beide Vorgänge unmittelbar aufeinander abzustimmen oder gar in Form eines rechtlichen Automatismus miteinander zu verbinden. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, an seinem Planungskonzept selbst dann festhalten zu wollen, wenn das Vorhaben, den Flughafen Berlin-Tegel zu schließen, aus welchen Gründen immer, auf Schwierigkeiten stoßen oder im äußersten Falle auch scheitern sollte (PFB S. 337). Die von den Antragstellern herausgestrichene rechtliche Verknüpfung zwischen den beiden Maßnahmen ist nicht eine Folge von Regelungen, die das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 getroffen hat. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf Maßgaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Bescheid vom 29. Juli 2004 über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel. Danach wird der Widerruf "mit Ablauf von sechs Monaten wirksam, nachdem die Verlängerung der künftigen Start- und Landebahn 07L/25 R (Nord- und heutigen Südbahn) auf 3 600 m Länge und der Neubau der künftigen Start- und Landebahn 07R/25 L (Südbahn) des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4 000 m funktionsfähig in Betrieb genommen worden ist". Hierdurch wird den Lärmschutzinteressen der Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel Rechnung getragen. Der Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld bietet keine geeignete Grundlage dafür, als zusätzliche Plattform für diese Interessenwahrnehmung dienstbar gemacht zu werden.
Ohne Erfolg heben die Antragsteller darauf ab, dass ihre Beiladung keine unabsehbaren Weiterungen befürchten lasse. Ihr 16 Personen umfassender Kreis mag für sich genommen überschaubar genug sein, um zu verhindern, dass sich die ohnehin schon hohe Zahl an Verfahrensbeteiligten spürbar erhöht. Was ihnen gewährt würde, könnte anderen Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel indes schwerlich verwehrt werden. Auch die Ankündigung, nur zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld Stellung nehmen zu wollen, Einzelheiten der Ausgestaltung des Vorhabens dagegen unerörtert zu lassen, hat bei der Beurteilung der Beiladungsvoraussetzungen außer Betracht zu bleiben. Eine auf bestimmte Streitpunkte beschränkte Beiladung ist unzulässig. Wird ein Dritter beigeladen, so kann er nicht daran gehindert werden, sich zu allen aus seiner Sicht relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Beschluss vom 03.05.2005 -
BVerwG 4 VR 1010.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030505B4VR1010.04.0

Beschluss

BVerwG 4 VR 1010.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Antragsteller zu 9 und zu 11 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 VR 1002.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Die Abtrennung der beiden Verfahren (§ 93 Satz 2 VwGO) ist angezeigt, da sie Besonderheiten aufweisen. Der gegenwärtige Wohnsitz des Antragstellers zu 11 befindet sich im Berliner Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz. Unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zu dem Planfeststellungsbeschluss eingezeichneten voraussichtlichen An- und Abflugrouten ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner und die Beigeladenen dem Antragsteller zu 11 die mittelbare Betroffenheit und in der Folge die Antragsbefugnis absprechen. Außerdem bestreitet der Antragsgegner unter Hinweis auf die Akten, dass die Antragsteller zu 9 und zu 11 Einwendungen in dem Verwaltungsverfahren erhoben haben. Es liegt daher nicht fern, dass die abgetrennten Verfahren unstreitig beendet werden können (vgl. Nr. 5231 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu dem Gerichtskostengesetz), wenn sich der Antragsteller zu 11 zu vertiefendem Vortrag hinsichtlich seiner Betroffenheit und beide Antragsteller zu einer Glaubhaftmachung der Erhebung von Einwendungen nicht in der Lage sehen.

Beschluss vom 13.07.2005 -
BVerwG 4 A 1040.04ECLI:DE:BVerwG:2005:130705B4A1040.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2005 - 4 A 1040.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130705B4A1040.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1040.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Dem Wunsch der Kläger, ihr Verfahren in die Gruppe der Musterverfahren einzubeziehen und nicht gemäß § 93a VwGO auszusetzen, kann der Senat nicht entsprechen. Er hat zwar durchaus Verständnis für das Anliegen des Prozessbevollmächtigten der Kläger, im Hinblick auf seine Tätigkeit während des Planfeststellungsverfahrens auch in der mündlichen Verhandlung der Musterverfahren die Interessen seiner Mandanten wahrnehmen zu können. Andererseits muss der Senat darauf bedacht sein, angesichts der enormen Stofffülle den Kreis der an den Musterverfahren Beteiligten so klein wie irgend vertretbar zu halten. Der Umstand, dass ein Kläger - wie hier der Kläger Ziffer 8 - durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 mit enteignender Vorwirkung betroffen ist, gibt noch keine Veranlassung, eine Klage als Musterverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Senat auch in solchen Fällen im Interesse der Straffung des gesamten Verfahrens und der effizienten Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie unter Kostengesichtspunkten auch unter den Klägern, die vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung in Anspruch genommen werden, eine Auswahl treffen. Dementsprechend sind die Verfahren mehrerer anderer mit enteignender Vorwirkung betroffener Kläger ebenfalls nicht als Musterverfahren vorgesehen.
Dass die Kläger des vorliegenden Verfahrens - einschließlich des Klägers Ziffer 8 - durch die Aussetzung ihres Verfahrens einen Rechtsverlust erleiden könnten, ist nicht zu erkennen. Die von ihnen zur Begründung ihres Aufhebungsantrags vorgebrachten Gründe werden in allen wesentlichen Punkten auch von den "Musterklägern" vorgetragen, so dass gewährleistet ist, dass die Argumente der Kläger der Sache nach berücksichtigt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 07.09.2005 -
BVerwG 4 A 1040.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B4A1040.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2005 - 4 A 1040.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B4A1040.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1040.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger zu 9 und 11 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1012.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist wegen der als Rücknahme der Klagen zu verstehenden Erklärung im Schriftsatz vom 9. August 2005 geboten.

Beschluss vom 14.09.2005 -
BVerwG 4 A 1012.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B4A1012.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2005 - 4 A 1012.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B4A1012.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1012.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von
  3. 90 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 jeweils zu 1/18 die bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 9. August 2005, der als Klagerücknahme zu verstehen ist, zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Beteiligung der Kläger an dem Gesamtstreitwert in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften die den Gesamtstreitwert bilden, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

Beschluss vom 09.11.2005 -
BVerwG 4 A 1040.04ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B4A1040.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 A 1040.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B4A1040.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1040.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger zu 8, 10 und 12 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1014.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Kläger zu 8, 10 und 12 wegen der Rücknahme ihrer Klagen geboten.

Beschluss vom 15.11.2005 -
BVerwG 4 A 1014.05ECLI:DE:BVerwG:2005:151105B4A1014.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2005 - 4 A 1014.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:151105B4A1014.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1014.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 80 000 € tragen der Kläger zu 1 und zu 3 insgesamt drei Sechzehntel und der Kläger zu 2 ein Sechzehntel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

3 Die Quotelung ergibt sich aus der Beteiligung der Kläger an dem Gesamtstreitwert in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, die den Gesamtstreitwert bilden, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

Beschluss vom 26.04.2006 -
BVerwG 4 VR 1004.06ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B4VR1004.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 4 VR 1004.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B4VR1004.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1004.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:

  1. Der Beschluss vom 3. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 1010.04 - wird geändert, soweit der Senat darin die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 angeordnet hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird in vollem Umfang abgelehnt.
  2. Von den Kosten des Änderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1 und 2, 18 und 19 jeweils 1/4 (die Antragsteller zu 18 und zu 19 als Gesamtschuldner) sowie die Antragsteller zu 16 und zu 17 jeweils 1/8.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Änderungsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Anträge des Antragsgegners und der Beigeladenen, den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2005 zu ändern, sind nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Hat das Gericht der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Entscheidung getroffen, so kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

2 Die Anträge sind begründet. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. Mai 2005 liegen vor. Veränderte Umstände rechtfertigen es nicht länger, an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller festzuhalten.

3 Der Senat hat sich nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand außerstande gesehen, eine Prognose über den Prozessausgang anzustellen. Unter Hinweis darauf, dass im Hauptsacheverfahren eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen unter Einschluss insbesondere der Standort- und der Immissionsschutzproblematik sowie der raumordnungsrechtlichen Vorgaben und der Anforderungen des Natur-, des Wasser- und des Bodenschutzrechts zu klären sei, hat er die Frage, ob die Anfechtungsklage Erfolg haben werde, als offen bezeichnet und in dieser Situation der Ungewissheit im Wege einer Interessenabwägung dem Aufschubinteresse der Antragsteller nach Maßgabe des Tenors der Entscheidung vom 3. Mai 2005 den Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen eingeräumt.

4 Für eine solche Interessenbewertung ist kein Raum mehr. Die Beurteilungsgrundlagen haben sich verändert. In den nach § 93a VwGO ausgewählten Musterverfahren liegen inzwischen Hauptsacheentscheidungen vor. Wie aus den Urteilen vom 16. März 2006 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 4 A 1001.04 , 4 A 1073.04 , 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 zu ersehen ist, geht der Senat davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zwar punktuell nachbesserungsbedürftig ist, aber weder unter spezifisch planungsrechtlichen Gesichtspunkten noch unter den sonst rechtlich relevanten Aspekten Mängel aufweist, die so schwer wiegen, dass sie nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können, sondern zu einer Planaufhebung nötigen.

5 Nach dem bisherigen Vorbringen der Antragsteller sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in dem ausgesetzten Verfahren Tatsachen- und Rechtsfragen von Bedeutung sind, die in den Musterverfahren keine Rolle gespielt haben und die es, anders als in den mit Urteilen vom 16. März 2006 abgeschlossenen Fällen, rechtfertigen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in vollem Umfang aufzuheben. Auch im Schriftsatz vom 24. April 2006 tragen die Antragsteller nichts dazu vor. Eine Fristverlängerung kann angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache nicht gewährt werden. Sollten derzeit nicht ersichtliche Umstände im weiteren Gang des Verfahrens zutage treten, so kann ihnen gegebenenfalls in dem durch § 80 Abs. 7 VwGO abgesteckten Rahmen Rechnung getragen werden.

6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine weitere Erhebung von Gerichtskosten erfolgt aufgrund Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Satz 2 KV des GKG nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.