Beschluss vom 13.06.2006 -
BVerwG 6 B 30.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130606B6B30.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2006 - 6 B 30.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130606B6B30.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 30.06

  • VGH Baden-Württemberg - 05.05.2006 - AZ: VGH 9 S 936/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 2006 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.