Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 4 BN 20.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4BN20.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 4 BN 20.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4BN20.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 20.04

  • Niedersächsisches OVG - 15.01.2004 - AZ: OVG 1 KN 158/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil das den Normenkontrollantrag ablehnende Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoße (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1). Mit dem Vorbringen, ein Urteil verletze bestimmte Rechtsvorschriften, wird indes die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß dargetan. Hierfür ist erforderlich, eine (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung herauszuarbeiten, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und die in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte. Hieran fehlt es. Welche noch ungeklärten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den genannten Artikeln des Grundgesetzes sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, macht die Beschwerde nicht deutlich. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB, die nach Ansicht der Beschwerde durch das Normenkontrollurteil verletzt worden ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.