Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 3 B 135.03ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B3B135.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 3 B 135.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B3B135.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 135.03

  • VG Potsdam - 13.10.2003 - AZ: VG 15 K 960/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Ausgangsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über dem der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "darlegen" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Die Klägerin sieht sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig an, ob das Tatbestandsmerkmal des Selbstnutzens in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - dann nicht erfüllt sei, wenn sich die als Selbstnutzer in Betracht kommende Genossenschaft in Liquidation befinde.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht dargetan, weil die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Voraussetzungen für eine Selbstnutzung allein im Rahmen der Prüfung von Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB als möglicher Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erörtert. Die Alternative des Buchstabens b in dem in Bezug genommenen Art. 233 § 2a Satz 1 EGBGB hat es aber bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Bezugnahme nach dem In-Kraft-Treten des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1481) für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht mehr gelte. Die Frage der Selbstnutzung wird sodann nur noch als nicht tragende Hilfserwägung ergänzend behandelt. Soweit Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB eine Selbstnutzung voraussetzt, hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift - unabhängig von den Voraussetzungen der Selbstnutzung - schon deshalb verneint, weil die Klägerin das Gebäude gekauft, nicht aber errichtet hat. Auch insoweit fehlt es also an der Entscheidungserheblichkeit der als klärungsbedürftig benannten Frage.
2. Ebenso wenig ist die Revision wegen Divergenz zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Der Kläger sieht hier eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1999 (BVerwG 3 C 26.98 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 24 = VIZ 2000, 162) darin, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Nutzung im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB nicht zwischen Genossenschaften in Liquidation und fortgeführten Genossenschaften unterschieden habe. Auch die Divergenzrüge setzt also an der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Nutzung und damit an einer Frage an, die für die angegriffene Entscheidung - wie bereits dargelegt - nicht entscheidungserheblich war. Bereits dies steht einer Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entgegen. Abgesehen davon bestand im Rahmen der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, einen abstrakten Rechtssatz zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf eine Genossenschaft in Liquidation aufzustellen, der zudem entscheidungstragend gewesen sein müsste, um Relevanz für eine Divergenzrüge zu haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.