Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 1 B 152.03ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B1B152.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 B 152.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B1B152.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 152.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 14.01.2003 - AZ: 4 L 362/94

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, der Kläger habe im Schriftsatz vom 10. Januar 2003 vorgetragen, dass er sich geweigert habe, den Dorfschützerdienst in seinem Heimatdorf zu übernehmen. Darüber hinaus habe er aktiv Propaganda gegen den Dorfschützerdienst gemacht und die Dorfbewohner darauf hingewiesen, dass keine Pflicht zur Übernahme bestehe. Dieser Vortrag werde im Tatbestand des Berufungsurteils nicht erwähnt und auch in den - pauschal gehaltenen - Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ausnahmsweise deutlich ergibt, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Derartige besondere Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Entgegen ihrer Darstellung wird das in Rede stehende Vorbringen des Klägers im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt. Dort ist ausgeführt, der Kläger habe angegeben, das Militär habe auch gewollt, "dass sie Dorfschützer werden sollten"; er habe "die Leute jedoch angesprochen, dass sie dies nicht tun sollten" (UA S. 3). An anderer Stelle wird die Auffassung des Klägers erwähnt, dass allein die Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, zu politischer Verfolgung führe (UA S. 4). Auch in den Entscheidungsgründen setzt sich das Berufungsgericht mit dem erwähnten Vorbringen auseinander. Dort wird ausgeführt, es spreche "nichts dafür, dass der Kläger irgendwo wegen Unterstützung der PKK oder wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden, registriert und damit den Behörden als besonders auffälliger Kämpfer bekannt ist" (UA S. 8 f.). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auseinander. Unter diesen Umständen wird ein Gehörsverstoß auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf ein früheres Urteil des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt, demzufolge die ernsthafte Verweigerung des Dorfschützeramtes "grundsätzlich" zur Annahme politischer Verfolgung in der gesamten Türkei führe. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern hiervon unter den Umständen des vorliegenden Falles auszugehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.