Beschluss vom 13.05.2003 -
BVerwG 8 B 20.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B8B20.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003 - 8 B 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B8B20.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 20.03

  • VG Weimar - 04.11.2002 - AZ: VG 8 K 2646/00.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 812 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit die Beschwerde rügt, das Urteil beruhe auf "schweren Fehlern in der Beweiswürdigung", verkennt die Beschwerde, dass Fehler in der Beweiswürdigung nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Daraus folgt, dass mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwG0 weder bezeichnet noch begründet werden kann. Nur wenn ausnahmsweise bei der richterlichen Überzeugungsbildung ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt, kann eine Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung und damit ein Verfahrensfehler vorliegen. Der Verstoß gegen die Denkgesetze setzt jedoch voraus, dass nach dem entscheidungserheblichen Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich ist, die das Gericht aber nicht gezogen hat. Dafür hat die Beschwerde im vorliegenden Fall nichts vortragen können. Darüber hinaus ist ein solcher denkgesetzlicher Verstoß auch nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerde "einen schlichten Rechtsirrtum bei der Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" durch das Verwaltungsgericht anspricht, so wird damit nicht deutlich, welche prozessuale Pflicht das Verwaltungsgericht verletzt haben soll.
Wollte man dem weiteren Vorbringen der Beschwerde entnehmen, dass sie von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht ausgeht, so kann die Beschwerde auch damit nicht durchdringen. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde auch nicht im Ansatz gerecht. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht dann nicht verletzt, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die von ihr vermisste Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung - wie hier - nicht beantragt hat. Zudem hat die Beschwerde auch nicht darlegen können, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.