Beschluss vom 13.04.2017 -
BVerwG 3 B 48.16ECLI:DE:BVerwG:2017:130417B3B48.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2017 - 3 B 48.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:130417B3B48.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 48.16

  • VG Koblenz - 27.11.2015 - AZ: VG 5 K 624/15.KO
  • OVG Koblenz - 06.07.2016 - AZ: OVG 8 A 10226/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 440,73 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt eine Betriebsprämie für das Jahr 2014. Deren Bewilligung hat der Beklagte abgelehnt, weil der Kläger die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger habe eine Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht, indem er den Prüfern den Zutritt zum Stall verweigert habe. Es habe nicht feststellen können, dass der Kläger sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könne, wofür er die Beweislast trage.

2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionsgründe sind bereits nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14).

4 Der Kläger möchte geklärt wissen,
ob es ausnahmsweise zu einer Umkehr der Beweislast führe, wenn weder in der Verwaltungsakte die streitentscheidende Frage, ob die Mitarbeiter des Beklagten Schutzanzüge getragen haben, dokumentiert ist, noch die Mitarbeiter des Beklagten dies in dem Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss, in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vortragen,
und hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob auch bei einer Gewährung der Betriebsprämie gemäß Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von einer Beweislastumkehr ausgegangen werden kann, wenn sowohl die Aktenführung der Behörde als auch das prozessuale Verhalten der Behörde eine Sachverhaltsaufklärung unmöglich machen.

5 Die aufgeworfene Frage bezieht sich zunächst allein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Sie nimmt sodann Bezug auf Vorschriften zu anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance), während das angefochtene Urteil auf dem Versagungsgrund beruht, der Kläger habe eine Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht (Art. 26 Abs. 2 VO <EG> Nr. 1122/2009). Vor allem aber setzt sich die Beschwerde weder mit der Beweislast allgemein noch mit der Rechtsprechung zur Beweislastumkehr - insbesondere der Beweisvereitelung - auseinander (vgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 129 ff., 142 ff.; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand: Juni 2016, § 108 Rn. 74 ff.). Sie nimmt zum Ausgangspunkt, der Beklagte habe nicht dokumentiert, dass die Kontrolleure beim Versuch der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unaufgefordert Schutzkleidung angelegt hatten. Sie zeigt aber schon nicht auf, weshalb der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dies aktenkundig zu machen. Auch bleibt unklar, inwieweit das prozessuale Verhalten der Behörde eine Sachverhaltsaufklärung zum Nachteil des Klägers "unmöglich" gemacht haben soll und warum dies jenseits der erfolgten Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung zu einer Umkehr der im Ausgangspunkt nicht angegriffenen Beweislastverteilung führen könnte. Entsprechend ist auch nicht erkennbar, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Aussagen erlauben könnte. Eine fallübergreifend klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage ist daher nicht in der erforderlichen Weise herausgearbeitet.

6 2. Nichts anderes gilt für die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz ist nur gegeben, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Die Beschwerde muss die Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnen, mithin darlegen, dass und inwiefern ihre Voraussetzungen gegeben sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235).

7 Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Einen das Berufungsurteil tragenden Rechtssatz, der von einem ebensolchen der geltend gemachten Divergenzentscheidung abweichen würde, zeigt die Beschwerde nicht auf.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Oberverwaltungsgerichts. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.