Beschluss vom 13.04.2011 -
BVerwG 8 B 65.10ECLI:DE:BVerwG:2011:130411B8B65.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2011 - 8 B 65.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130411B8B65.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 65.10

  • VG Gera - 28.04.2010 - AZ: VG 2 K 401/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. April 2010 mit Schriftsatz vom 7. April 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.