Beschluss vom 13.04.2010 -
BVerwG 7 B 20.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130410B7B20.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2010 - 7 B 20.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130410B7B20.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 20.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 19.05.2009 - AZ: OVG 3 M 9/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Mai 2009 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Zudem ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden und war auch aus diesem Grund zu verwerfen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.