Beschluss vom 18.03.2004 -
BVerwG 7 B 47.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B7B47.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2004 - 7 B 47.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B7B47.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 47.03

  • VG Chemnitz - 13.03.2003 - AZ: VG 9 K 16/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 2003 wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen hat.
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 425,82 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit es die Klageabweisung im Hauptantrag betrifft; nur insoweit wird ein Zulassungsgrund geltend gemacht. Sie ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob im Fall der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG nur der Teil der Gebühren erstattungsfähig ist, der auf dessen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren zurückzuführen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 7.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 13.04.2004 -
BVerwG 7 C 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B7C7.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2004 - 7 C 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B7C7.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 7.04

  • VG Chemnitz - 13.03.2003 - AZ: VG 9 K 16/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

Herr G. S... wird zum Verfahren beigeladen.

Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1 VwGO geboten, weil Herr G. S. als Inhaber des Anspruchs auf Kostenerstattung derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Beschluss vom 17.06.2004 -
BVerwG 7 C 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170604B7C7.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2004 - 7 C 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170604B7C7.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 7.04

  • VG Chemnitz - 13.03.2003 - AZ: VG 9 K 16/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO vorgeschlagen, folgenden gerichtlichen Vergleich zu schließen:
  2. Die Parteien sind sich einig, dass die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Widerspruchsverfahren 1 295,25 DM beträgt.
  3. Der Beklagte wird den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. April 1998 entsprechend ändern.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  5. Der Beigeladene stimmt dem Vergleich zu.
  6. Die Beteiligten können diesen Vorschlag schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 2. August 2004 annehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Diese grundsätzliche Bedeutung ist nunmehr entfallen. Am 1. Juli 2004 wird das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 5. Mai 2004 in Kraft treten (vgl. BGBl 2004 S. 718 <850>). Art. 3 dieses Gesetzes beinhaltet das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -. Gleich wie das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall entscheiden wird, wird die Entscheidung nicht für Fälle nach dem neuen Kostenrecht einschlägig sein. Insbesondere bilden abweichend von dem bisher geltenden § 119 Abs. 1 BRAGO nach dem neuen § 17 Nr. 1 RVG das Widerspruchsverfahren und das vorangegangene Verwaltungsverfahren gebührenrechtlich keine Einheit mehr, sondern sind verschiedene Angelegenheiten. Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Lösung des Verwaltungsgerichts.
Deshalb ist es nach Auffassung des erkennenden Senats wenig sinnvoll, das vorliegende Revisionsverfahren, in dem lediglich über einen Betrag von 425,82 € gestritten wird, fortzusetzen. Angesichts des offenen Ausgangs des Revisionsverfahrens erscheint es sachgerecht, in dem Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten die Höhe der erstattungsfähigen Kosten um die Hälfte des umstrittenen Betrags, also um 212,91 € (entspricht 416,41 DM) zu reduzieren und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei einer Verringerung der in Höhe von 1 711,66 DM festgesetzten Kosten um 416,41 DM sind 1 295,25 DM zu erstatten.

Urteil vom 05.10.2004 -
BVerwG 7 C 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:051004U7C7.04.0

Leitsatz:

Wenn ein Anwalt bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden ist, gehört zu den Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren nur der Teil der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der durch das Widerspruchsverfahren verursacht worden ist.

  • Rechtsquellen
    VermG § 38 Abs. 2
    VwVfG § 80 Abs. 2
    VwGO § 42 Abs. 2, § 162 Abs. 2 Satz 2
    FGO § 139
    BRAGO § 12 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1
    GG Art. 28 Abs. 2

  • VG Chemnitz - 13.03.2003 - AZ: VG 9 K 16/99

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.10.2004 - 7 C 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:051004U7C7.04.0]

Urteil

BVerwG 7 C 7.04

  • VG Chemnitz - 13.03.2003 - AZ: VG 9 K 16/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t ,
K r a u ß und N e u m a n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. März 2003 wird aufgehoben.
  2. Ferner wird der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. April 1998 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. Juni 1998 - insoweit aufgehoben, als die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auf mehr als 878,83 DM (entspricht 449,34 €) festgesetzt wurde.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

I


Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 lehnte die Klägerin einen vermögensrechtlichen Antrag der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen ab. Der dagegen von der Rechtsvorgängerin eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. In dem Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. April 1997 wurde auch verfügt, dass die Klägerin die Auslagen der Widerspruchsführerin trägt. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen. Da der Widerspruch begründet sei, seien die Kosten für die Vertretung der Widerspruchsführerin im Widerspruchsverfahren von der Klägerin zu erstatten. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
1997 verstarb die Widerspruchsführerin und wurde von dem Beigeladenen allein beerbt.
Mit Beschluss des Landesamtes vom 24. Februar 1998 wurde der Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren auf 197 000 DM festgesetzt.
Anschließend machte Rechtsanwalt M., der die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen sowohl im vermögensrechtlichen Ausgangs- als auch im vermögensrechtlichen Widerspruchsverfahren vertreten hatte und der nunmehr den Beigeladenen vertrat, im Kostenfestsetzungsverfahren unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 197 000 DM folgende Kosten geltend:
- 1 448,40 DM 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO
- 40,00 DM Auslagen gemäß § 26 BRAGO
- 223,26 DM 15 % Mehrwertsteuer
----------------------------
1 711,66 DM
================
Durch als Beschluss bezeichneten Kostenfestsetzungsbescheid des Landesamtes vom 6. April 1998 wurde die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Widerspruchsverfahren antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, 7,5/10 Geschäftsgebühr und damit die Mittelgebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO könne gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO in Ansatz gebracht werden, da sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dem in vergleichbaren Fällen üblichen Maß entsprochen hätten.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, den Kostenfestsetzungsbescheid teilweise aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, die festgesetzte Geschäftsgebühr sei hälftig zu teilen, da die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen bereits im Ausgangsverfahren von Rechtsanwalt M. vertreten worden sei.
Mit Bescheid des Landesamtes vom 29. Juni 1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben, als die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auf mehr als 878,83 DM festgesetzt worden sei, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Kosten im Umfang von 832,83 DM zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle der Klägerin nicht die Klagebefugnis.
Die Klage sei jedoch insgesamt unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Die Auffassung der Klägerin, weil die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsverfahren vertreten worden sei, sei der Gebührensatz nur zur Hälfte zu erstatten, gehe fehl. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG seien bei einem Erfolg des Widerspruchs die Anwaltskosten erstattungsfähig unabhängig davon, ob der Widerspruchsführer bereits im Ausgangsverfahren vertreten worden sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass - anders als bei einem sofortigen Erfolg eines Antragstellers im Ausgangsverfahren, wo eine Erstattung der Anwaltskosten nicht in Betracht komme (§ 38 Abs. 2 Satz 1 VermG) - bei einem Erfolg erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bereits eine mit besonderem Sachverstand ausgestattete Behörde eine für den Antragsteller negative Entscheidung getroffen habe. Vor diesem Hintergrund habe sich der Gesetzgeber für eine vollständige Erstattung der Rechtsanwaltskosten in diesem Falle entschieden. Hinzuweisen sei auch auf § 119 Abs. 1 BRAGO, wonach Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eine Einheit bildeten.
Auch im Übrigen bestünden keine Bedenken gegen die Berechnung der zu erstattenden Kosten (insbesondere gegen die Annahme einer 7,5/10 Geschäftsgebühr).
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unstatthaft (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen hat.
Im Revisionsverfahren verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter und rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts:
Habe der Antragsteller sowohl im Verfahren vor der Ausgangsbehörde als auch im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beigezogen, sei nach § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VermG nur der Teil der Gebühren erstattungsfähig, der auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren entfalle. Einer entsprechenden Aufteilung der Gebühren stehe § 119 Abs. 1 BRAGO nicht entgegen. Die Vorschrift regele nur, wie die Gebühren des Rechtsanwalts zu bemessen seien, nicht aber deren Erstattungsfähigkeit.
Der Beklagte und der Beigeladene haben sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II


Der Senat entscheidet gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VermG angenommen, die Klägerin sei verpflichtet, dem Beigeladenen die Gebühren für dessen anwaltliche Vertretung in vollem Umfang zu erstatten. Zu erstatten sind aber nur die Kosten, die durch die Vertretung im Widerspruchsverfahren verursacht wurden. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes trägt ein Antragsteller (auch) im Vermögensrecht die Kosten seiner Vertretung im Ausgangsverfahren (§ 38 Abs. 2 Satz 1 VermG). Dies gilt auch dann, wenn sich dem Ausgangsverfahren ein Widerspruchsverfahren anschließt.
Die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die den Aufwand des Rechtsanwalts sowohl für das Ausgangs- als auch für das Widerspruchsverfahren abgilt, weil diese gebührenrechtlich eine Angelegenheit sind (§ 119 Abs. 1 BRAGO), ist deswegen aufzuteilen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, soweit bereits eine Vertretung im Ausgangsverfahren stattgefunden habe, sei die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bereits in diesem Verfahren entstanden. Die Gebühr könne nicht entsprechend der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren einerseits und im Widerspruchsverfahren andererseits aufgeteilt werden. Denn aus der Regelung in § 119 Abs. 1 BRAGO kann schon deswegen nicht gefolgert werden, auch die Aufwendungen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren seien zu erstatten, weil für die Entscheidung über die Erstattung allein § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG und nicht § 119 Abs. 1 BRAGO maßgebend ist. Die Regelung in § 119 Abs. 1 BRAGO hat nur für die Gebührenforderung des Bevollmächtigten, nicht aber für die Frage Bedeutung, in welchem Maße die geforderten Gebühren zu erstatten sind. Deshalb steht § 119 Abs. 1 BRAGO auch nicht der Aufteilung der Gebühren nach § 118 BRAGO entsprechend der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren einerseits und im Vorverfahren andererseits entgegen. Die Regelung bewirkt lediglich, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht erneut Gebühren nach § 118 BRAGO auslöst, wenn derartige Gebühren bereits im Ausgangsverfahren entstanden sind.
Auch der Einwand, der Bevollmächtigte, der erst im Vorverfahren und nicht bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden sei, werde durch die volle Erstattung der durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten besser gestellt, geht fehl. Durch die Entscheidung über die Erstattung wird nämlich die Gebührenforderung des Bevollmächtigten nicht beeinträchtigt. Er kann von seinem Auftraggeber auch den Teil der entstandenen Gebühren fordern, der nicht erstattet wird.
Die gleiche Rechtsauffassung wird für die insoweit inhaltsgleiche Bestimmung des § 139 FGO von den Finanzgerichten in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 2. Dezember 1969, BFHE 97, 512; und BFH, Beschluss vom 11. Mai 1976, BFHE 119, 19).
Erstattungsfähig ist danach nur der Teil der Geschäftsgebühr, der auf die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entfällt; denn nur dieser wurde durch das Widerspruchsverfahren verursacht. Es erscheint angemessen, die insgesamt angefallene Geschäftsgebühr je zur Hälfte dem Ausgangsverfahren und dem Widerspruchsverfahren zuzuordnen. Ein anderer Maßstab für die notwendige Aufteilung ist nicht ersichtlich. Der Gegenstand des Ausgangsverfahrens war derselbe wie der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.