Beschluss vom 13.03.2008 -
BVerwG 7 B 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B7B7.08.0

Beschluss

BVerwG 7 B 7.08

  • Niedersächsisches OVG - 14.11.2007 - AZ: OVG 13 LB 517/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger verlangen vom Beklagten Maßnahmen zur Bodenentwässerung, die den Grundwasserstand in der Umgebung ihres Grundstücks dauerhaft auf mindestens 2 m unter dem Geländeniveau halten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Rahmen seiner Verbandsaufgaben verpflichtet ist, durch eine weiträumige Absenkung des Grundwasserspiegels den Keller des klägerischen Wohngebäudes vor dem Eindringen von stauendem Wasser zu schützen.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat dies verneint und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Es bestehe keine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Regulierung des Grundwasserstands in nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Wohngebieten. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus der Satzung des Beklagten nach deren Erstfassung aus dem Jahr 1992 noch aus späteren Satzungsänderungen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem Wasserverbandsrecht. Aus diesem ergäben sich keine unmittelbaren Verpflichtungen. Eine Verpflichtung entstehe für einen Wasser- und Bodenverband vielmehr erst durch satzungsrechtliche Übernahme einer nach § 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) zulässigen Verbandsaufgabe, woran es hier fehle. Mangels einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Absenkung des Grundwasserstandes könnte ein dahingehender subjektiv-rechtlicher Anspruch der Kläger nicht bestehen. Deshalb bestehe unter anderem kein öffentlich-rechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch.

II

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).

4 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

5 Die Beschwerde hält zunächst folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Gebietet § 2 Nr. 8 WVG i.V.m. § 1a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 3, § 33a WHG i. V. m. Art. 20 Abs.3 GG die Fortsetzung jahrzehntelang wahrgenommener Maßnahmen der Entwässerung von Wohngrundstücken bzw. Regulierung des Grundwasserstandes, wenn die durch Baugenehmigung legalisierte Grundstücksnutzung (Bebauung) im Vertrauen auf die gesicherte Entwässerung realisiert worden ist und nur durch vorherige Grundwasserregulierung überhaupt möglich war?

6 Diese Frage lässt sich verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich aus § 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) unmittelbar keine Verpflichtungen eines Wasser- und Bodenverbandes. Eine solche Verpflichtung entsteht für einen Wasser- und Bodenverband vielmehr erst durch die satzungsrechtliche Übernahme einer der nach § 2 WVG zulässigen Verbandsaufgaben. In Auslegung der irrevisiblen satzungsrechtlichen Bestimmungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier eine Pflicht des Beklagten zur Entwässerung von Wohngrundstücken nicht übernommen worden ist. Die Aufgaben des Beklagten beschränken sich nach dem Berufungsurteil auf die Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, von der die Kläger lediglich faktisch begünstigt worden waren, und haben sich auch in der Vergangenheit immer darauf beschränkt. Dass die Kläger möglicherweise auf das Fortbestehen eines - ohne Rechtsanspruch bestehenden - faktischen Vorteils vertraut haben, kann nicht dazu führen, dass der Beklagte eine der in § 2 WVG genannten Aufgaben wahrnehmen muss, obwohl er diese nicht durch Satzung übernommen hat. § 1a und § 33a WHG stellen Anforderungen an die Bewirtschaftung unter anderem des Grundwassers, sagen aber nichts darüber aus, ob und durch wen das Grundwasser durch einen Eingriff in dieses bewirtschaftet werden muss, damit außerhalb der Wasserwirtschaft liegende Zwecke (hier: Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken) erreicht werden können.

7 Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Frage:
Steht des Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) der Einstellung von - zuvor jahrzehntelang wahrgenommener - Entwässerungsmaßnahmen entgegen, wenn ein Grundstückseigentümer (1.) legal auf der Grundlage einer Baugebietsausweisung durch Bebauungsplan, dem der gewässerregulierende öffentliche Aufgabenträger nicht wirkungsvoll entgegengetreten war und (2.) im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und Fortführung der Grundstückentwässerung durch einen Wasser- und Bodenverband erhebliche bauliche Investitionen getätigt hat?

8 Auch diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen. Ein Wasser- und Bodenverband, dessen Aufgabe die Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist, muss zunächst nicht einer Baugebietsausweisung durch Bebauungsplan entgegentreten, wenn zur Erschließung des Baugebiets möglicherweise Entwässerungsmaßnahmen notwendig sein sollten. Vielmehr ist es Aufgabe der den Bebauungsplan aufstellenden Gemeinde, dieser Frage nachzugehen. Das Vertrauen darauf, dass ein faktischer Vorteil durch die Tätigkeit eines Dritten, auf die kein Anspruch besteht und auf die nie ein Anspruch bestanden hat, fortbesteht, ist rechtlich nicht schutzwürdig und wird deshalb auch durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG nicht geschützt.

9 Außerdem hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist der abrupte Ausstieg aus der Aufgabenwahrnehmung ohne Schutzmaßnahmen, Entschädigung oder sonstigen Verhältnismäßigkeitsausgleich und ohne weiträumige Übergangszeit rechtmäßig?

10 Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Aufgabe des Beklagten ist die Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Diese Aufgabe nimmt er weiterhin wahr. Außerdem begehren die Kläger im vorliegenden Verfahren weder Schutzmaßnahmen gegen „abrupte“ Maßnahmen, noch Entschädigung noch einen Ausgleich. Vielmehr verlangen sie, dass der Beklagte den Grundwasserstand in der Umgebung ihres Grundstücks dauerhaft auf mindestens 2 m unter dem Geländeniveau hält.

11 Darüber hinaus hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Kann qualifiziertes hoheitliches Unterlassen einen Folgenbeseitigungsanspruch begründen und welche Anforderungen sind an die haftungsbegründenden Umstände zu stellen, wenn keine ausdrücklich positivierte Leistungspflicht besteht, das Unterlassen aber unmittelbar eine Eigentumsverletzung (Statusverletzung) zur Folge hat?

12 Diese Frage lässt sich - soweit sie entscheidungserheblich ist - ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zutreffend dargelegt hat (vgl. UA S. 16), kann ein öffentlich-rechtlicher Folgebeseitigungsanspruch zwar möglicherweise auch in Fällen des Unterlassens in Betracht kommen. Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass für den Hoheitsträger eine Rechtspflicht zum Handeln besteht oder bestanden hat. Hier besteht und bestand keine Rechtspflicht des Beklagten zur Entwässerung von Baugrundstücken. Deshalb kann deren Unterlassen auch keinen Folgenbeseitigungsanspruch der Eigentümer solcher Grundstücke begründen. Aus dem gleichen Grund liegt auch die in der Fragestellung unterstellte Verletzung des Eigentums der Kläger durch den Beklagten nicht vor.

13 Abschließend hält die Beschwerde die nachfolgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Besteht ein auf Vornahme konkreter Entwässerungsmaßnahmen gerichteter öffentlich-rechtlicher Abwehr- oder Folgenbeseitigungsanspruch eines Grundstückseigentümers aus § 1004 (analog) i.V.m. Art. 14 GG und aus § 1a Abs. 2 WHG, aus dem Rechtsgedanken der „Ingerenz“ bzw. der zurechenbaren Schaffung eines Vertrauenstatbestandes (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn ein Wasser- und Bodenverband (Dränverband) über Jahrzehnte hinweg den Grundwasserstand reguliert hat?

14 Auch diese Frage lässt sich - soweit sie entscheidungserheblich ist - ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten: Erfüllt ein Hoheitsträger bestimmte Aufgaben (hier: Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke), kann das Vertrauen derjenigen, zu deren Gunsten die Aufgaben wahrgenommen wurden (hier also der Landwirte) auf die Weiterführung der Aufgabe unter Umständen rechtlich schutzwürdig sein. Das Vertrauen Dritter, die durch die Aufgabenwahrnehmung lediglich faktisch begünstigt wurden, ist dagegen rechtlich nicht schutzwürdig und kann folglich auch keinen Anspruch gegen den Hoheitsträger begründen.

15 2. Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

16 Das Oberverwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt. Die Beschwerde meint, es hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, aufzuklären, ob dem beklagten Wasserverband bei Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes ein im Wasserbuch eingetragenes altes Recht allgemein für die Entwässerung der Verbandsländerein zugestanden habe. Eine Sachaufklärung hierzu musste sich dem Berufungsgericht schon deshalb nicht aufdrängen, weil diese Frage nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung gleich aus zwei Gründen nicht entscheidungserheblich war. Zum einen ist das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, das in den 60er Jahren geschaffene Rohrleitungssystem zur Entwässerung unterfalle allein deshalb dem Niedersächsischen Wassergesetz, weil es nach dessen Inkrafttreten geschaffen worden sei (vgl. UA S. 13). Zum anderen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich abgesehen von der fehlenden wasserrechtlichen Berechtigung des Beklagten zur dauerhaften Regulierung des Grundwasserstandes in Wohngebieten eine Beschränkung seiner Verbandsaufgaben auf die gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke auch aus der tatsächlichen Lage und Dimensionierung der Verbandsanlagen sowie aus der historischen Entwicklung ergibt (vgl. UA S. 15).

17 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.