Beschluss vom 21.02.2008 -
BVerwG 7 PKH 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B7PKH3.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 7 PKH 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B7PKH3.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 3.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über seine „Untätigkeitsbeschwerde“ vom 3. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Fällen gehört eine Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs nicht. ein eigenständiger Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde existiert nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Darauf wurde der Kläger im Schreiben des Senats vom 30. Januar 2008 hingewiesen.

Beschluss vom 13.03.2008 -
BVerwG 7 B 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B7B5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 7 B 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B7B5.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 5.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgerichtshof Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich mit einer „Untätigkeitsbeschwerde“ gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den seine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss vom 12. November 2007 verworfen wurde. Durch den Beschluss vom 12. November 2007 war die Anhörungsrüge des Klägers gegen einen Beschluss vom 27. September 2007 zurückgewiesen worden, mit dem der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung vom 22. August 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, abgelehnt worden war.

2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführt sind. Zu diesen Fällen gehört eine vermeintliche Untätigkeit des vorinstanzlichen Gerichts nicht. Einen eigenständigen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Davon abgesehen kann von einer Untätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie der Kläger behauptet, keine Rede sein. Der Kläger sieht die Untätigkeit offenbar darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung vom 22. August 2005 in seinem Beschluss vom 27. September 2007 abgelehnt hat, weil die Kostenforderung begründet sei. Selbst wenn die Kostenforderung unbegründet wäre, könnte der Beschluss die vom Kläger behauptete Untätigkeit nicht begründen; denn untätig ist ein Gericht nicht dann, wenn es das Recht fehlerhaft angewendet hat, sondern nur, wenn es innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Entscheidung trifft. Ein derartiger Fall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache zweimal über Anhörungsrügen des Klägers entschieden hat, wiewohl bereits seine erste Entscheidung unanfechtbar war (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.