Beschluss vom 13.03.2006 -
BVerwG 3 B 157.05ECLI:DE:BVerwG:2006:130306B3B157.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2006 - 3 B 157.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130306B3B157.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 157.05

  • VG Berlin - 12.08.2005 - AZ: VG 31 A 347.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und
Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 12. August 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Das erstrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit die Beschäftigung von Kriegsgefangenen und ausländischen Arbeitern in einem Rüstungsbetrieb während des 2. Weltkrieges die Voraussetzungen für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt. Die Revision kann außerdem auf die Frage führen, inwieweit, falls ein Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG hinsichtlich des Unternehmens vorliegt, dieser Anspruchsausschluss auch auf einen unbelasteten Gesellschafter durchgreift, dessen privates Eigentum von der Enteignung betroffen war.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 bzw. 3 GKG sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 13.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.