Beschluss vom 13.03.2003 -
BVerwG 4 BN 20.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B4BN20.03.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 20.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.12.2002 - AZ: OVG 7a D 39/02.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "welche ergänzenden Festsetzungsmöglichkeiten die Gemeinde bei einer Ergänzungssatzung nach § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB hat", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht konkret, sondern unbestimmt-offen und in ihrer Allgemeinheit so weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig ist. Auf sie könnte das Revisionsgericht nur mit einer umfassenden Differenzierung antworten und müsste gedachte Sachverhalte zu Grunde legen.
Die Revision ist aber auch dann nicht zuzulassen, wenn sich die Frage im Wege der Auslegung des Beschwerdevorbringens einschränkend dahingehend konkretisieren lässt, ob Festsetzungen in einer Ergänzungssatzung von § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB so lange gedeckt sind, wie sie in ihrer Gesamtheit hinter denjenigen für einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) zurückbleiben. Zur Beantwortung der Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es liegt auf der Hand, dass das Maß des nach § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2
BauGB Zulässigen, der von "einzelnen" Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB spricht, nicht erst dann überschritten ist, wenn die Ergänzungssatzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken (Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl., S. 348 f., Rn. 197). Außerdem darf die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leer laufen (OVG Bautzen, Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070 f.). Daher wird die Satzung umso eher zu Bedenken Anlass geben, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt. Die Grenzen sind fließend und ihr Verlauf vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Verallgemeinernd lassen sie sich nicht bestimmen.
2. Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, ist nicht schlüssig erhoben. Das Gericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht zum Erlass einer Ergänzungssatzung ermächtigt, die sich nicht auf einzelne Festsetzungen beschränkt, sondern eine Vielzahl von Festsetzungen enthält, die hinter der Regelungsdichte eines qualifizierten Bebauungsplans nicht oder nur unwesentlich zurückbleiben. Die Beschwerde legt nicht dar, warum sich an diesem Ergebnis etwas ändern könnte, wenn festgestellt würde, dass die Festsetzungen in der Ergänzungssatzung von dem planungsrechtlich Zulässigen nach § 34 BauGB nicht abweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.