Beschluss vom 13.03.2003 -
BVerwG 3 B 129.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B3B129.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - 3 B 129.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B3B129.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 129.02

  • VG Potsdam - 05.06.2002 - AZ: VG 2 K 5034/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Fortentwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das ist hier nicht in der erforderlichen Weise geschehen. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausbreitung von Gründen, aus denen sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben soll. Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz ersetzen jedoch nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Klägerin verkennt den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf.
2. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung einer Revision.
2.1. Die Rüge "unrichtigen Tatbestandes" in dem Revisionszulassungsverfahren geht schon deswegen fehl, weil die Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils nur mittels fristgebundenem Antrag auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden kann.
2.2. Der weiter gerügte Verfahrensmangel "unzureichende Sachaufklärung" führt nicht zu einem Revisionszulassungsgrund, weil seine Darstellung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Als ordnungsgemäß "bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein behaupteter Sachaufklärungsmangel nur anzusehen, wenn dargelegt wird, warum dem Verwaltungsgericht sich eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen sollen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden und welche Erfolgsaussichten sie gehabt hätten. Dem wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht.
Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht auch für den Fall, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin Grundstückseigentum oder ein Anwartschaftsrecht erworben haben sollten, die Abweisung der Klage für gerechtfertigt hielt (vgl. etwa Seite 7 des Urteilsausdrucks), weil auch dann der Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu verneinen sei. Unter diesen Umständen kam es nach der hier zu Grunde zu legenden Rechtsauffassung des Instanzgerichts auf die nach Meinung der Klägerin vernachlässigte Aufklärung der möglichen Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, an dem sie Rechte geltend macht, nicht an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.