Beschluss vom 13.03.2002 -
BVerwG 8 B 16.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130302B8B16.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2002 - 8 B 16.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130302B8B16.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 16.02

  • VG Potsdam - 19.12.2001 - AZ: VG 6 K 5893/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 107 412,19 € (entspricht 210 080 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe, die die Zulassung der Revision ergeben sollen, liegt vor.
1. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert bereits an den unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen, von denen einerseits das Verwaltungsgericht und andererseits das von der Beschwerde genannte Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 62.96 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30) ausgegangen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich über die Frage verhalten, unter welchen Bedingungen ein Anwartschaftsrecht als ein restitutionsfähiger Vermögenswert anzusehen ist, während die Vorinstanz schon das Entstehen eines Anwartschaftsrechts daran hat scheitern lassen, dass bei Erklärung der Auflassung das betroffene Grundstück bereits enteignet war und der Eigentumsverschaffungsanspruch folglich ins Leere ging. Gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nach seinen tatsächlichen, nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
2. Auch die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lässt außer Betracht, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein Anwartschaftsrecht mehr erlangen konnte. Die für grundsätzlich befundene Frage, welche Bedeutung einer Bodenreform-Enteignung zukommt, welche gegenüber unbeteiligten Dritten vollzogen worden war, die ausdrücklich von der Bodenreform-Enteignung nicht betroffen sein sollten, stellt sich streitentscheidend nicht. Restitutionsberechtigt kann nur sein, wessen Vermögenswert von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen ist. Mangels eines Anwartschaftsrechts besitzt die Klägerin jedoch keinen geschützten Vermögenswert.
3. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls folgenlos. Die von der Beschwerde vermisste Aufklärung, unter welchen Umständen Parzellen aus der Bodenreform freigegeben bzw. in das Eigentum des Volkes überführt worden waren, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die den Umfang der gebotenen Sachverhaltsermittlung bestimmt, nicht an. Da es an einem restitutionsfähigen Vermögenswert mangelt, hängt die Durchsetzung des Klageantrags nicht vom Schicksal ab, das die enteigneten Parzellen genommen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.