Beschluss vom 13.02.2012 -
BVerwG 5 B 10.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130212B5B10.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2012 - 5 B 10.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130212B5B10.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 10.12

  • VG Düsseldorf - 22.06.2010 - AZ: VG 19 K 406/09
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.11.2011 - AZ: OVG 12 A 1809/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne vom § 132 Abs. 2 VwGO genügt.

2 a) Soweit sich die Beschwerde auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO beruft und die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung angreifen möchte, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung und die Sache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, kann damit die Beschwerde nicht begründet werden. Die Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können, sind in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend geregelt. Dazu gehören die von der Beschwerde genannten Gründe nicht. Die von ihr angeführten Vorschriften über die Zulassung der Berufung sind hier nicht anwendbar.

3 b) Soweit die Beschwerde geltend macht, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung, genügt sie auch dann nicht den Darlegungsanforderungen, wenn angenommen wird, dass sie damit den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will.

4 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn in der Beschwerdebegründung in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird, dass für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).

5 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihre Ausführungen, die „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ spiele „in einer Vielzahl von Fällen in den BAföG-Rückforderungsfällen eine entscheidende Rolle ... und deren Berechtigung“ sei „höchst zweifelhaft“ (Beschwerdebegründung S. 2), ersetzen nicht die Formulierung einer konkreten fallübergreifenden Rechtsfrage und die Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit. Die Beschwerdebegründung (S. 2 bis 7) beschränkt sich darauf, die rechtliche und tatsächliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht im Stil einer Berufungsbegründung anzugreifen. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht darlegen.

6 c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.