Beschluss vom 13.02.2008 -
BVerwG 8 B 77.07ECLI:DE:BVerwG:2008:130208B8B77.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2008 - 8 B 77.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130208B8B77.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 77.07

  • VG Berlin - 04.05.2007 - AZ: VG 25 A 84.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Mai 2007 wird auf die Beschwerde der Beklagten hin aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf je 3 630 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet.

2 Die Beklagte leitet zwar rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aus Rechtsfragen zur Entschädigungsberechnung ab, die dem angefochtenen Urteil zufolge nicht im Streit ist. Die Beklagte hat aber im Hinblick auf die Entschädigungsberechnung auch die Vorfrage nach dem Schädigungsgegenstand aufgeworfen, die sie ebenfalls für zweifelhaft hält. Darauf kommt es vorliegend an. Die Sache kann daher dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob es sich bei der Entziehung von Aktien um eine Schädigung an einer Unternehmensbeteiligung oder um eine Schädigung an Wertpapieren handelt, wenn die Beteiligung unter 20 v.H. am gezeichneten Kapital des Unternehmens liegt.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 4.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 18.06.2008 -
BVerwG 8 B 77.07ECLI:DE:BVerwG:2008:180608B8B77.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 8 B 77.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:180608B8B77.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 77.07

  • VG Berlin - 04.05.2007 - AZ: VG 25 A 84.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2008 wird verworfen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Mit ihr wird die vermeintliche Verletzung gebotenen rechtlichen Gehörs gerügt. Die Rüge findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statt. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die der Revisionsentscheidung vorausgeht. Der Umstand, dass der Kläger seine Rüge nicht als Anhörungsrüge, sondern als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ändert daran nichts.

2 Als Gegenvorstellung ist der Antrag nicht statthaft. Er richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395). Das ist nicht der Fall.

3 Jedoch auch unabhängig von den formalen Bedenken ist die Rüge inhaltlich nicht berechtigt. Der Senat hat bei seiner beanstandeten Entscheidung den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2007 berücksichtigt. Das wird anhand der Beschlussbegründung deutlich, nach der die Bedenken des Klägers gegen die von der Beklagten formulierten Zulassungsfrage zwar gesehen worden sind, denen der Senat aber nach Auslegung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht gefolgt ist. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse vorliegender Art gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur einer kurzen Begründung. Auf sie kann auch ganz verzichtet werden.

4 Soweit der Kläger den Beschluss des Senats inhaltlich angreift, sieht der Senat davon ab, die Gründe darzulegen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die rechtlichen Ausführungen zur Sache werden Eingang in das Revisionsurteil finden.