Beschluss vom 13.02.2007 -
BVerwG 4 B 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130207B4B4.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2007 - 4 B 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130207B4B4.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 4.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.01.2006 - AZ: OVG 20 D 35/04.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006 ist insoweit wirkungslos.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären, soweit es die Kläger betrifft (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.